Es ergibt sich aus den genannten Beweismitteln insgesamt ein stimmiges Bild, wonach der Beschuldigten im angeklagten Zeitraum zahlreichen Abnehmern Kokain verkauft hat. 2.4.5. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten keine Zweifel am angeklagten Sachverhalt zu erwecken.