Die Namen C._____, L._____, Herr J._____, Herr H._____ und B._____ – der auf der Liste als «F._____» aufgeführt sei – würden ihr etwas sagen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Mithin belegen die Aussagen von D._____ unzweifelhaft, dass es sich um eine entsprechende Abnehmerliste handelt. Offenbleiben kann, ob die erste Einvernahme von D._____ vom 2. Juli 2021 verwertbar ist (UA act. 344 ff.), da diese – wie vom Beschuldigten vorgebracht wird – nicht parteiöffentlich erfolgt ist. Auf die Aussagen vom 2. Juli 2021 wird vorliegend nicht abgestellt, da D._____ sämtliche entscheidenden Aussagen an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 8. April 2022 wiederholt hat.