Unklar ist, weshalb sie den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr erkannt hat oder – aus welchen Gründen auch immer – hat erkennen wollen, zumal dieser überhaupt nicht bestreitet, D._____ mit Kokain beliefert zu haben. Festzustellen ist, dass sie auf Vorhalt der «Ääää»-Liste anlässlich der Berufungsverhandlung erneut von sich aus ausgeführt hat, dass es sich um eine Liste von Drogenkonsumenten und deren Schulden handle. Dies hat sie so begründet, dass sie einige der Personen kenne und es sich um Konsumenten handle. Die Namen C._____, L._____, Herr J._____, Herr H._____ und B.___