Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch D._____ rechtskräftig wegen diverser Betäubungsmitteldelikte sowie anderer Delikte verurteilt worden ist, wobei sie zu einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung verurteilt worden ist, weshalb sie sich aktuell in der genannten Klinik befindet. Es ist daher grundsätzlich nachvollziehbar, dass sie sich an Geschehnisse aus dem Jahr 2021 nicht mehr detailliert erinnern kann oder Sachen durcheinanderbringt. Unklar ist, weshalb sie den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr erkannt hat oder – aus welchen Gründen auch immer – hat erkennen wollen, zumal dieser überhaupt nicht bestreitet, D.___