(Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Die Tatsache, dass sich D._____ nicht mehr an den Beschuldigten hat erinnern können, ist nicht geeignet, an ihren früheren Aussagen Zweifel zu erwecken. So ist notorisch, dass sie früher stark von diversen Betäubungsmitteln abhängig war und sich aktuell in der Suchtklinik K._____ in S._____ befindet. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch D._____ rechtskräftig wegen diverser Betäubungsmitteldelikte sowie anderer Delikte verurteilt worden ist, wobei sie zu einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung verurteilt worden ist, weshalb sie sich aktuell in der genannten Klinik befindet.