Bei ihrer Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich die Zeugin D._____ an zahlreiche Gegebenheiten nicht mehr erinnern. So hat sie angegeben, den Beschuldigten – anhand des optischen Eindrucks sowie anhand diverser Spitznamen – nicht zu erkennen und von ihm kein Kokain erhalten zu haben. Stattdessen hätten sie und B._____ das Kokain jeweils von drei Brüdern erhalten, die anders ausgesehen hätten. Sie gab jedoch an, in der fraglichen Zeit viel Kokain und auch Heroin konsumiert zu haben und sich an zahlreiche Dinge aus dieser Zeit nicht mehr zu erinnern -8-