An sämtliche weitere Personen, die auf einer beschlagnahmten Liste aufgeführt sind, habe er kein Kokain, sondern Marihuana verkauft, wobei dies im Zeitraum vor dem angeklagten Zeitraum gewesen sei. In beweismässiger Hinsicht wendet er sich gegen die Verwertbarkeit der ersten Einvernahme der Zeugin D._____ vom 2. Juli 2021 (UA act. 344 ff.), da diese nicht parteiöffentlich gewesen sei. Damit lasse sich der angeklagte Zeitraum nicht erstellen (Berufungsbegründung S. 2 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 ff.).