In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte im Zeitraum von ca. März 2021 bis ca. am 24. August 2021 in Q._____ und weiteren unbekannten Orten einer unbekannten Anzahl von Abnehmern, mindestens jedoch 17 Personen, unter anderem D._____, B._____ (nunmehr verstorben) sowie C._____ (nunmehr verstorben), mindestens insgesamt 520 g Kokaingemisch (angenommener Reinheitsgrad 60 %, entsprechend mindestens 312 g reinem Kokain) gegen Entgelt verkauft habe. Der Grammpreis habe bei ca. Fr. 60.00 bis ca. Fr. 80.00 gelegen, was einem Gesamtpreis von Fr. 18'720.00 entspreche. Davon soll der Beschuldigte an B._____ und D.____