2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen.