1. Zu überprüfen sind infolge der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sämtliche Schuldsprüche sowie die Strafzumessung inkl. Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Januar 2018 für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs, sowie die Landesverweisung. Nicht zu überprüfen sind die vorinstanzlich getroffenen Regelungen hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und der Schlagrute, der Verzicht auf eine Ersatzforderung zugunsten des Staates und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO).