2.4. Der Beschuldigte reichte am 7. Februar 2025 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung und Anschlussberufungsantwort ein. 2.5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Februar 2025 eine schriftliche Berufungsantwort ein. -5- 2.6. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie der Zeugin D._____ fand am 26. September 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: