Januar 2018 für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten. Es sei schliesslich von einer Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung S. 2 f.). 2.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 15. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 zu verurteilen (Anschlussberufungserklärung S. 1 f.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 6. Dezember 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein.