Weiter sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (namentlich dem Verkauf von Kokaingemisch an C._____ und 14 weitere unbekannte Abnehmer), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung freizusprechen. Hingegen sei er der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Verkauf von 11.4 g reinen Kokains schuldig zu sprechen. Er sei hierfür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 4 Jahre, zu verurteilen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23.