6.2.2. Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie eingezogen und vernichtet. 6.2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.3. 6.3.1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 11 Pro, Rufnummer P, IMEI D wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf sein Verlangen hin zurückgegeben. 6.3.2. Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, wird es eingezogen und vernichtet (zuhanden der IT-Forensik). 6.3.3. Die Oberstaatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.