2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 (Art. 49 Abs. 2 StGB). 3. Der ausgestandene Freiheitsentzug von zwei Tagen wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.