Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.241 (ST.2023.163; StA.2021.3875) Urteil vom 26. September 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1993, von Bosnien und Herzegowina, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, […] Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 15. August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschuldigten Anklage wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG), mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB). 2. Das Bezirksgericht Laufenburg fällte am 9. November 2023 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c WV; - des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG; - sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 (Art. 49 Abs. 2 StGB). 3. Der ausgestandene Freiheitsentzug von zwei Tagen wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Januar 2018 für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Strafe ist durch die damals anordnende Instanz zu vollziehen. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e und o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen. -3- 6. 6.1. Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB i.V.m. Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der kantonalen Polizeiverordnung wird die beschlagnahmte Schlagrute zuhanden des Polizeikommandos des Kantons Aargau (SIWAS) eingezogen und vernichtet. 6.2. 6.2.1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf sein Verlangen hin zurückgegeben, ansonsten eingezogen und vernichtet: - Digitalwaage mit weissen Pulverrückständen - Digitalwaage «Rosenstein&Söhne» - Digitalwaage «Gitty Göff» - Postfinance Karte Nr. E, lautend auf B._____; Bankkarte Raiffeisen, Nr. K, lautend auf B._____ - offener Brief, adressiert an B._____, Absender C._____ 6.2.2. Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie eingezogen und vernichtet. 6.2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.3. 6.3.1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 11 Pro, Rufnummer P, IMEI D wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf sein Verlangen hin zurückgegeben. 6.3.2. Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, wird es eingezogen und vernichtet (zuhanden der IT-Forensik). 6.3.3. Die Oberstaatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.4. Auf eine Ersatzforderung zugunsten des Staates i.S.v. Art. 71 Abs. 1 StGB wird verzichtet. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 4'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 2'100.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 15’783.30 d) den Kosten für die Entschlüsselung und Auswertung des Mobiltelefons sowie der Auslagen der Polizei Fr. 687.40 e) den Spesen Fr. 92.90 Total Fr. 22'663.60 7.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss Ziff. 7.1 lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss Ziff. 7.1 lit. d) und e) im Gesamtbetrag von Fr. 6'880.30 auferlegt. -4- 8. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Ronny Scruzzi, Rechtsanwalt, Olten, wird eine Entschädigung von Fr. 15'783.30 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 532.88 und 8.1 % MwSt. von Fr. 624.16) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss Ziff. 7.1 lit. c.) und die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 15'783.30 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Mit Berufungserklärung vom 21. Oktober 2024 beantragte der Beschuldigte, das Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sei einzustellen. Weiter sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (namentlich dem Verkauf von Kokaingemisch an C._____ und 14 weitere unbekannte Abnehmer), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung freizusprechen. Hingegen sei er der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Verkauf von 11.4 g reinen Kokains schuldig zu sprechen. Er sei hierfür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 4 Jahre, zu verurteilen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Januar 2018 für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten. Es sei schliesslich von einer Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung S. 2 f.). 2.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 15. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer (unbedingten) Freiheits- strafe von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 zu verurteilen (Anschluss- berufungserklärung S. 1 f.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 6. Dezember 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 2.4. Der Beschuldigte reichte am 7. Februar 2025 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung und Anschluss- berufungsantwort ein. 2.5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Februar 2025 eine schriftliche Berufungsantwort ein. -5- 2.6. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie der Zeugin D._____ fand am 26. September 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zu überprüfen sind infolge der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sämtliche Schuldsprüche sowie die Strafzumessung inkl. Widerruf des mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Januar 2018 für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs, sowie die Landes- verweisung. Nicht zu überprüfen sind die vorinstanzlich getroffenen Regelungen hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und der Schlagrute, der Verzicht auf eine Ersatzforderung zugunsten des Staates und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erst- instanzliche Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte im Zeitraum von ca. März 2021 bis ca. am 24. August 2021 in Q._____ und weiteren unbekannten Orten einer unbekannten Anzahl von Abnehmern, mindestens jedoch 17 Personen, unter anderem D._____, B._____ (nun- mehr verstorben) sowie C._____ (nunmehr verstorben), mindestens insgesamt 520 g Kokaingemisch (angenommener Reinheitsgrad 60 %, entsprechend mindestens 312 g reinem Kokain) gegen Entgelt verkauft habe. Der Grammpreis habe bei ca. Fr. 60.00 bis ca. Fr. 80.00 gelegen, was einem Gesamtpreis von Fr. 18'720.00 entspreche. Davon soll der Beschuldigte an B._____ und D._____ im Zeitraum von ca. März 2021 bis 20. Mai 2021 insgesamt ca. 106 g Kokaingemisch für ca. Fr. 7'420.00 verkauft haben. Die Übergaben seien ca. alle 7 Tage mit einer durchschnittlichen Menge von ca. 20 g Kokaingemisch zu einem Gramm- preis von durchschnittlich Fr. 70.00 am damaligen Wohnort von D._____ und B._____ an der R-Strasse in Q._____ erfolgt. Des Weiteren habe der Beschuldigte im Zeitraum von ca. Ende Mai 2021 bis ca. Ende August 2021 an einem unbekannten Ort, in mehreren Malen, zusätzlich insgesamt ca. 8 bis 10 g Kokaingemisch auf Kommission für ca. Fr. 520.00 an D._____ verkauft. -6- 2.2. Der Beschuldigte anerkennt, 10.6 g reines Kokain an B._____ und 0.8 g an D._____ verkauft zu haben und beantragt, er sei hierfür gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. Darüber hinaus bestreitet er den Sachverhalt und verlangt einen Freispruch. Er macht insbesondere geltend, dass er lediglich 10 g Kokain gekauft habe und dieses im Verhältnis 1 (Kokain) zu 9 (Ephedrin) gestreckt habe. An sämtliche weitere Personen, die auf einer beschlagnahmten Liste aufgeführt sind, habe er kein Kokain, sondern Marihuana verkauft, wobei dies im Zeitraum vor dem angeklagten Zeitraum gewesen sei. In beweismässiger Hinsicht wendet er sich gegen die Verwertbarkeit der ersten Einvernahme der Zeugin D._____ vom 2. Juli 2021 (UA act. 344 ff.), da diese nicht parteiöffentlich gewesen sei. Damit lasse sich der angeklagte Zeitraum nicht erstellen (Berufungs- begründung S. 2 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 ff.). 2.3. 2.3.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c). Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begeht gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies bei Kokain bei einer reinen Wirkstoffmenge von 18 Gramm der Fall (BGE 145 IV 312, Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.2). 2.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). -7- 2.4. Bei einer Würdigung sämtlicher Beweismittel gelangt das Obergericht zum Schluss, dass der Beschuldigte insgesamt 312 g reines Kokain verkauft hat. 2.4.1. Ein entscheidendes Beweismittel ist die auf dem Mobiltelefon Apple iPhone 11 Pro (IMEI D) des Beschuldigten in der Notiz «Ääää» sichergestellte Auf- listung (UA act. 335). Es handelt sich um eine Auflistung von 17 Namen, hinter denen unterschiedliche und teilweise mehrere Geldbeträge stehen. Das Obergericht hat keine Zweifel daran, dass es sich bei den Namen um Abnehmer des Beschuldigten und bei den Geldbeträgen um deren Schulden aus den entsprechenden Käufen handelt. Es ist denn auch keine andere schlüssige Erklärung dafür ersichtlich, um was es sich bei dieser Auflistung sonst handeln sollte. Folgerichtig ist die angeklagte verkaufte Menge an Kokain aufgrund dieser Aufstellung berechnet worden. 2.4.2. Die genannte Liste gewinnt insbesondere in Verbindung mit den Aussagen der Zeugin D._____ eine erhebliche Bedeutung. Im Rahmen der parteiöffentlichen Einvernahme vom 8. April 2022 (UA act 375 ff.) hat sie ausgesagt, dass der Beschuldigte sie und B._____ mit Kokain beliefert habe. Das Kokain hätten sie jeweils auf Kommission bekommen. Der Beschuldigte sei zwei bis drei Mal in der Woche mit fünf bis zehn Gramm vorbeigekommen, dies während drei bis vier Monaten. Der Grammpreis habe zwischen Fr. 60.00 und 80.00 betragen (UA act. 378 ff.). Weiter sagte sie aus, dass es sich bei der Notiz «Ääää» um eine Liste handle, die Schulden aus Drogenverkäufen dokumentiere. Darunter befänden sich mehrere Namen, die sie Betäubungsmittelkonsumenten zuordnen könne. Sie habe mit «C._____», welche ebenfalls auf der Liste stehe, auch schon zusammen konsumiert. Sie selbst sei als «E._____» und B._____ als «F._____» aufgeführt (UA act. 382 Frage 59, 60, 61). Ausser- dem kenne sie die Namen «G._____», dies sei Herr H._____, und «I._____» Herr J._____, die ebenfalls in der Liste aufgeführt seien (UA 378 ff.). D._____ hat sich und weitere Konsumenten somit auf der Liste erkannt und die Zahlen mit Kokainkäufen in Verbindung gebracht. Bei ihrer Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich die Zeugin D._____ an zahlreiche Gegebenheiten nicht mehr erinnern. So hat sie angegeben, den Beschuldigten – anhand des optischen Eindrucks sowie anhand diverser Spitznamen – nicht zu erkennen und von ihm kein Kokain erhalten zu haben. Stattdessen hätten sie und B._____ das Kokain jeweils von drei Brüdern erhalten, die anders ausgesehen hätten. Sie gab jedoch an, in der fraglichen Zeit viel Kokain und auch Heroin konsumiert zu haben und sich an zahlreiche Dinge aus dieser Zeit nicht mehr zu erinnern -8- (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Die Tatsache, dass sich D._____ nicht mehr an den Beschuldigten hat erinnern können, ist nicht geeignet, an ihren früheren Aussagen Zweifel zu erwecken. So ist notorisch, dass sie früher stark von diversen Betäubungsmitteln abhängig war und sich aktuell in der Suchtklinik K._____ in S._____ befindet. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch D._____ rechtskräftig wegen diverser Betäubungsmitteldelikte sowie anderer Delikte verurteilt worden ist, wobei sie zu einer stationären Massnahme zur Sucht- behandlung verurteilt worden ist, weshalb sie sich aktuell in der genannten Klinik befindet. Es ist daher grundsätzlich nachvollziehbar, dass sie sich an Geschehnisse aus dem Jahr 2021 nicht mehr detailliert erinnern kann oder Sachen durcheinanderbringt. Unklar ist, weshalb sie den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr erkannt hat oder – aus welchen Gründen auch immer – hat erkennen wollen, zumal dieser überhaupt nicht bestreitet, D._____ mit Kokain beliefert zu haben. Festzu- stellen ist, dass sie auf Vorhalt der «Ääää»-Liste anlässlich der Berufungs- verhandlung erneut von sich aus ausgeführt hat, dass es sich um eine Liste von Drogenkonsumenten und deren Schulden handle. Dies hat sie so begründet, dass sie einige der Personen kenne und es sich um Konsumenten handle. Die Namen C._____, L._____, Herr J._____, Herr H._____ und B._____ – der auf der Liste als «F._____» aufgeführt sei – würden ihr etwas sagen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Mithin belegen die Aussagen von D._____ unzweifelhaft, dass es sich um eine entsprechende Abnehmerliste handelt. Offenbleiben kann, ob die erste Einvernahme von D._____ vom 2. Juli 2021 verwertbar ist (UA act. 344 ff.), da diese – wie vom Beschuldigten vor- gebracht wird – nicht parteiöffentlich erfolgt ist. Auf die Aussagen vom 2. Juli 2021 wird vorliegend nicht abgestellt, da D._____ sämtliche entscheidenden Aussagen an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 8. April 2022 wiederholt hat. 2.4.3. Weiter wurde der mittlerweile verstorbene B._____ am 24. August 2021 als Zeuge einvernommen (UA act. 358 ff.). Er hat ausgesagt, dass er und D._____ beim Beschuldigten Schulden in umstrittener Höhe hätten, da sie von ihm Kokain gekauft hätten. Es seien aber schon so um die Fr. 8'000.00 an Schulden gewesen. Der Beschuldigte habe sie seit ca. April 2021 beliefert. Sie hätten unterschiedliche Mengen bezogen. Manchmal seien es 50 g gewesen, manchmal weniger. Der Grammpreis habe meistens Fr. 75.00 betragen. Insgesamt könnten es etwa 106 g Kokain gewesen sein (UA act. 361 ff.). Damit bestätigen seine Aussagen das schlüssige Bild, welches sich bereits aus der Liste und den Aussagen von D._____ ergibt. -9- 2.4.4. Dass der Beschuldigte Kokain nicht lediglich an D._____ und B._____ verkauft hat ergibt sich darüber hinaus aus der Auswertung seines Mobil- telefons Apple iPhone 11 Pro (UA act. 137 ff.), auf dem diverse Chat- verläufe haben sichergestellt werden können, welche seine dies- bezüglichen Kontakte mit zahlreichen Personen aus dem Drogenmilieu belegen. Aussagekräftig ist diesbezüglich der Chat mit einem «M._____» aus dem Zeitraum vom 11. bis 26. Juli 2021, in dem es offenbar um die Qualität von Betäubungsmitteln und den Preis hierfür gegangen ist. Der Beschuldigte schrieb namentlich (UA act. 342 f.): «Min nochber testetet es immer für mich. Dä isch sit 35 jahr debie. Und dä seit mir guet oder nid guet. Oder gibe dir hüt für 75.- denn gsehsch es selber […] Den offerieri dir was.. 70 isch top pris wenns eso bechunsch». M._____ antwortete: «Nei broo 55 esch top für 93%. Aber wenn du musch ha gib der für 70». Der Beschuldigte schrieb daraufhin zurück: «Ha dir was gfunde für 60». Die Diskussion über «93%» und Beträgen zwischen Fr. 60.00 und 75.00 passt zu einem Verkauf von Kokain, da dies damals in etwa den üblichen Preisen und Reinheitsgraden entsprochen hat. Auch der Chatverlauf mit einem «N._____» vom 17. Juli 2021 ist bezeichnend. In dieser Unter- haltung waren Geldschulden und insbesondere das Drängen auf eine Lieferung von Betäubungsmitteln Thema. N._____ schrieb dabei (UA act. 149 f.): «I söt ha, Wörklech i ha drock!!» Der starke Drang bzw. Druck zu konsumieren ist typisch für Kokain und passt schlüssig ins Bild. Weiter findet sich ein Chat mit einem «O._____» aus dem Zeitraum vom 14. Juli bis 10. August 2021, worin es um Geld- forderungen des Beschuldigten geht (UA act. 168 f.). In Anbetracht der Tatsache, dass ein «O._____» auch auf der «Ääää»-Liste zu finden ist, erhellt, dass es sich auch hierbei um einen Abnehmer von Betäubungs- mitteln gehandelt haben muss. Weiter wurden Chats mit einer «P._____» vom 17. Juli 2021 sowie einem «AA._____» aus dem Zeitraum 12. Juli bis 17. August 2021 sichergestellt, worin es um Lieferungen und Geldschulden ging. - 10 - Es ergibt sich aus den genannten Beweismitteln insgesamt ein stimmiges Bild, wonach der Beschuldigten im angeklagten Zeitraum zahlreichen Abnehmern Kokain verkauft hat. 2.4.5. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten keine Zweifel am angeklagten Sachverhalt zu erwecken. Er hat während der gesamten Untersuchung die Aussage verweigert (UA act. 321 ff., 366 ff., 400 ff.) und hat sich erstmals im Rahmen der Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. März 2024 zum Sach- verhalt geäussert. Der Beschuldigte gab dabei – wie ausgeführt – grund- sätzlich zu, mit Kokain gehandelt zu haben und dieses an D._____ und B._____ verkauft zu haben. Allerdings bestritt er sowohl die angeklagten übrigen 15 Abnehmer als auch den angeklagten Reinheitsgrad des Kokains. Einerseits hat der Beschuldigte seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, dass es sich bei den in der «Ääää»-Liste genannten Personen um Abnehmer handle, welche im Jahr 2020 bei ihm Marihuana gekauft hätten. Diese Geschäfte seien damals auf Kommission gelaufen. Aufgrund dessen habe er eine Liste mit den noch offenen Schulden geführt (GA act. 38 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Das Obergericht wertet diese Ausführungen als offensichtliche Schutzbehauptungen. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte Marihuana verkauft hätte. Insbesondere wurde diesbezüglich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. August 2021 nichts sichergestellt (UA 93 ff). Weiter hat der Beschuldigte keine plausible Erklärung dafür liefern können, weshalb er lediglich an D._____ und B._____ Kokain verkauft haben sollte. Es ist darauf hinzuweisen, dass exakt bezüglich dieser beiden Personen ein- deutige Belege für den Verkauf von Kokain vorliegen, was einem grossen Zufall entsprechen würde. Weiter ist auch auf den Chat mit «M._____» zu verweisen, in dem – wie erwähnt – von 93% die Rede war, was bei einem Verkauf von Marihuana höchst untypisch wäre und vielmehr einem Rein- heitsgrad von Kokain entspricht. Sämtliche erwähnten Chats stammen zudem aus der angeklagten Zeitspanne zwischen März und August 2021, was die Erklärung mit dem Marihuanahandel aus dem Jahr 2020 bereits für sich widerlegt. Auch ist davon auszugehen, dass die «Ääää»-Liste im Zeit- punkt der Sicherstellung vom 23. August 2021 relativ aktuell war, zumal sie auf dem Handy des Beschuldigten gespeichert war und vom Zeitraum zu den Chats, namentlich demjenigen mit «O._____» gepasst hat. Weiter hat der Beschuldigte hinsichtlich des Reinheitsgrades erklärt, dass er das Kokain jeweils mit Ephedrin im Verhältnis 1 (Kokain) zu 9 (Ephedrin) gestreckt habe. Den Tipp habe er von einem Bekannten aus dem Fitness- center erhalten. D._____ und B._____ hätten die Qualität häufig bemängelt - 11 - und die Ware zurückgegeben (GA act. 38 ff., Protokoll Berufungs- verhandlung S. 14 ff.). Auch dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen und ist als Schutzbehauptung zu werten. Bei D._____ und insbesondere B._____ (bis zu seinem Tod) handelte es sich um den Behörden seit Jahren bekannte Konsumenten von Betäubungsmitteln. Die Erwartung bezüglich der Qualität des Kokains liegt bei solchen Konsumenten sehr hoch. B._____ hat zwar ausgeführt, es sei vorge- kommen, dass der Beschuldigte einzelne Kokainlieferungen auch wieder habe zurücknehmen müssen (UA act. 361 f.), womit jedoch einzig von vereinzelten und nicht ständigen Rücknahmen auszugehen ist. D._____ hat dies gar nicht erwähnt bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, wenn, dann sei dies nicht oft vorgekommen (UA act. 375 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Hätte das Gemisch tatsächlich jeweils nur 10% reines Kokain enthalten, so hätten erfahrene Konsumenten dem Beschuldigten wohl gar nicht mehr als einmal Kokain abgekauft. Die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten ist somit unglaubhaft. Eben- falls nicht zu überzeugen vermag das Vorbringen des Beschuldigten, er habe insgesamt lediglich 10 g Kokain gekauft und damit 100 g Kokain- gemisch hergestellt und an die beiden verkauft. Gemäss der «Ääää»-Liste hatten D._____ Fr. 1'140.00 und B._____ («F._____») Fr. 11'520.00 Schulden, wobei ausgeschlossen ist, dass diese hohen Beträge aus einer Menge von 10 g reinem Kokain resultiert sein sollen. Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten damit nicht zu überzeugen. Schliesslich hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, das Kokain für Fr. 45.00 bis 50.00 pro Gramm verkauft zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Auch hierbei handelt es sich um eine Schutzbehauptung, mit der er sein Verschulden als geringer hat darstellen wollen. Abzustellen ist auf die Chats, in denen die Rede von Preisen zwischen Fr. 60.00 und 75.00 war, sowie die Aussagen von D._____ und B._____, welche angegeben haben, das Kokain für Fr. 60.00 bis 80.00 (UA act. 378 ff.), bzw. meistens Fr. 75.00 gekauft zu haben (UA act. 364). Es ist damit mit der Vorinstanz von einem Durchschnittspreis von Fr. 70.00 pro Gramm auszugehen. 2.4.6. Zusammengefasst ist gestützt auf die genannten Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte an mehrere Abnehmer Kokain verkauft hat und dafür im Gegenzug die auf der «Ääää»-Liste genannten Beträge als Kaufpreise hätte bekommen sollen. Da dies erstellt ist, ist es entgegen dem Beschuldigten nicht notwendig, weitere Schuldner von der Liste ausfindig zu machen und einzuvernehmen. Die Annahme, der Beschuldigte habe auf der Liste Abnehmer mit einem Schuldbetrag aufgeführt, obwohl er diesen überhaupt kein Kokain geliefert hat, ist abwegig. Entgegen dem Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass er Kokain von mittlerer Qualität für durchschnittlich Fr. 70.00 verkauft hat. Zusammengezählt - 12 - kommt man bei sämtlichen in der Liste genannten Abnehmern auf einen Betrag von Fr. 36'570. Bei einem Durchschnittspreis von Fr. 70.00 pro Gramm ergibt dies eine verkaufte Menge von 520 Gramm Kokaingemisch. Gemäss der Statistik «Cocain und Heroin» der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin hat der durchschnittliche Reinheitsgrad von Kokain im Jahr 2021 bereits bei einer kleinen Handelsmenge von 1 g 65.9% betragen. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich somit, von einem Durch- schnittswert von 60% auszugehen. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt mindestens 312 g reines Kokain veräussert hat. Indem der Beschuldigte insgesamt 312 Gramm reines Kokain an verschiedene Abnehmer, darunter D._____ und B._____, auf Kommission verkauft und übergeben hat, hat er den Tat- bestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Er hat diesbezüglich direktvorsätzlich gehandelt. Er ist dementsprechend schuldig zu sprechen und seine Berufung ist abzuweisen. 3. Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt von D._____, der damaligen Partnerin von B._____, am gemeinsamen damaligen Wohnort der beiden in Q._____ die Mastercard der PostFinance mit der Nr. E sowie die Bankkundenkarte der Raiffeisenbank mit der IBAN-Nr. AL, beide lautend auf B._____, samt PIN-Codes aushändigt bekommen habe. In der Folge habe der Beschuldigte die Mastercard zum Nachteil von B._____ missbraucht, indem er ungerechtfertigte Bargeldbezüge getätigt habe. So habe er am 3. Juni 2021 Fr. 1'000.00 an einem Bankomaten der PostFinance in T._____, U-Strasse 7, am 4. Juni 2021 Fr. 1'000.00 an einem Bankomaten der Raiffeisenbank in V._____, W-Strasse 1, sowie am 5. Juni 2021 Fr. 140.00 am genannten Bankomaten der PostFinance in T._____ bezogen, womit der Gesamtbetrag Fr. 2'140.00 betragen habe. Er habe diese Bezüge gemacht, um Schulden aus dem Betäubungsmittelhandel von D._____ und B._____ ihm gegenüber zu tilgen. Er sei dabei nicht von B._____ ermächtigt worden, die Karte zu verwenden und D._____ sei auch nicht berechtigt gewesen, diese dem Beschuldigten weiterzugeben, was der Beschuldigte gewusst habe (Anklageziffer 3). - 13 - 3.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen und bringt diverse Argumente vor. Einerseits seien hinsichtlich dieses Vorwurfs weder die ersten Aussagen von D._____ vom 2. Juli 2021 (UA act. 344 ff.) noch vom 8. April 2022 (UA act. 375 ff.) verwertbar. Bei der zweitgennannten Einvernahme sei in der Rechts- belehrung von D._____ kein Hinweis auf den Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemacht worden, folglich sei die Einvernahme absolut unverwertbar. Weiter habe es sich nicht um ein unbefugtes Handeln des Beschuldigten gemäss Art. 147 StGB gehandelt. D._____ habe als Konkubinatspartnerin von B._____ dessen Bankkarte inkl. PIN verwenden und somit auch herausgeben dürfen. Der Beschuldigte habe darauf vertrauen dürfen, dass sie berechtigt war, ihm die Karte zu geben. Schliesslich hätte keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht bestanden, da B._____ Schulden von mehreren tausend Franken beim Beschuldigten gehabt habe (Berufungsbegründung S. 4 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Vom Beschuldigten wird nicht bestritten, dass er die entsprechenden Karten inkl. PIN-Codes von D._____ erhalten und die genannten drei Geld- bezüge in der Gesamthöhe von Fr. 2'140.00 getätigt hat (GA act. 45, Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.), was damit als erstellt gelten kann. 3.3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvoll- ständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögens- verschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. 3.4. Sofern der Beschuldigte sinngemäss vorbringt, er sei zum Bezug des Geldes durch D._____ ermächtigt gewesen, ist ihm nicht zu folgen. Er hat diesbezüglich ausgesagt, D._____, Konkubinatspartnerin von B._____, welche befugt gewesen sei, die Karte zu verwenden und diese Befugnis an ihn weiterzugeben, habe ihm die Karte gegeben und gesagt, er könne abheben, was auf dem Konto sei, auch für B._____ sei dies in Ordnung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.). Einerseits ist bereits umstritten, weshalb D._____ dem Beschuldigten die Mastercard der PostFinance von B._____ übergeben hat. D._____ hat in ihrer Einvernahme vom 8. April 2022 ausgesagt, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er am Bankomaten schauen werde, ob Geld auf dem - 14 - Konto sei und ihr die Karte dann sofort wieder bringen würde, was er jedoch nicht getan habe. Sie habe nicht damit gerechnet, dass er Bezüge tätigen würde, sondern habe ihm geglaubt (UA act. 382 ff.). Auf diese Einvernahme kann entgegen dem Beschuldigten ohne Weiteres abgestellt werden, wobei unerheblich ist, ob D._____ bei dieser Einvernahme auf den Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage hingewiesen worden ist oder nicht. Dem Beschuldigten steht es nicht zu, Vorschriften, welche den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter – wie vorliegend D._____ – bezwecken, in deren Namen als verletzt anzu- rufen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der unter falscher Rechts- und Pflichtbelehrung durchgeführten Einvernahme geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich D._____ zwar nicht mehr daran erinnern, dem Beschuldigten die Mastercard ausgehändigt zu haben, was mit Verweis auf die obigen Ausführungen jedoch nichts am Beweiswert der Aussagen vom 8. April 2022 zu ändern vermag. Immerhin konnte sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigen, dass sie die Mastercard von B._____ öfters zum Einkaufen gebraucht habe und damals den PIN gekannt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Wiederum offenbleiben kann dagegen, ob die erste Einvernahme von D._____ vom 2. Juli 2021 verwertbar ist, da auf diese nicht abgestellt wird. Da die tatnahen Aussagen von D._____ nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen, ist davon auszugehen, dass sie den Beschuldigten nicht dazu hat ermächtigen wollen, Geld vom Konto von B._____ abzuheben, sondern er mit der Karte lediglich hätte den Kontostand überprüfen sollen. Wie zu zeigen sein wird, wäre der Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB letztlich aber auch dann erfüllt, wenn D._____ ihn zum Bargeldbezug hätte ermächtigen wollen. 3.5. Die Mastercard der PostFinance mit der Nr. E lautete auf B._____, welcher rechtmässiger Karteninhaber und Verfügungsberechtigter war. Der Beschuldigte hat diese Karte ohne Wissen und Einverständnis von B._____ von D._____ erhalten. Auch wenn diese möglicherweise berechtigt war, die Bankkarte von B._____ selbst zu benutzen, galt das offensichtlich nicht für eine Weitergabe der Bankkarte und des dazugehörigen PIN ohne Zustimmung von B._____. Der Beschuldigte hat entgegen seinen Vor- bringen auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass D._____ ihn hat ermächtigen können. Bei D._____ handelte es sich im Tatzeitraum – wie auch bei B._____ – um eine schwerstsüchtige Person, was dem Beschuldigten bekannt sein musste, da er beide regelmässig mit Kokain beliefert hat. Leidglich aufgrund einer Aussage oder der Aushändigung der Karte mitsamt dem PIN kann bei einer schwerstsüchtigen Person nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ermächtigung vorliegt, über eine fremde Bankkarte mit PIN zu verfügen. D._____ hätte im Zweifelsfall selber - 15 - an einen Bankomaten gehen müssen, um den Kontostand zu prüfen bzw. Geld abzuheben. Wenn sie dazu jedoch nicht in der Lage gewesen ist, war sie – auch für den Beschuldigten deutlich erkennbar – nicht in der Lage, ihm die Karte rechtsgültig zu überlassen. Zusammengefasst war D._____ nicht berechtigt, die Verfügungsmacht über die Karte zu übertragen, was der Beschuldigte aufgrund der Umstände zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte die Bankkarte als Nicht- berechtigter benutzt, um insgesamt Fr. 2'140.00 im Rahmen von drei Bar- geldbezügen abzuheben. Er wirkte dabei mit der Bankkarte und dem PIN, zu deren Verwendung er nicht befugt war, auf den Geldausgabeautomaten ein und führte eine Vermögensverschiebung zum Nachteil von B._____ herbei. Auch hat der Beschuldigte entgegen seinen Vorbringen in der Absicht gehandelt, sich durch den Bezug in unberechtigter Weise wirtschaftlich besser zu stellen. Zwar ist unbestritten und sowohl vom Beschuldigten als auch von D._____ und B._____ ausgesagt worden, dass die beiden gegenüber dem Beschuldigten aus den Kokainkäufen Schulden gehabt hätten (D._____ UA act. 380 ff.; B._____: UA act 361 f.). Jedoch handelt es sich bei Schulden aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln nicht etwa um legale Forderungen, sondern um unrechtmässige Forderungen, da der Verkauf von Kokain gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt ist (vgl. Art. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Der Beschuldigte hat auch diesbezüglich mindestens in Kauf genommen das abgehobene Geld zur Tilgung illegaler Schulden zu verwenden und hat damit in einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht gehandelt. Der Beschuldigte ist des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte am 23. August 2021 an seinem Wohnort an der X-Strasse in T._____ eine Schlagrute besessen habe, obwohl er als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina nicht berechtigt gewesen sei, eine solche Waffe zu besitzen (Anklageziffer 2). 4.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der Wider- handlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Er macht geltend, dass ihm ein Instruktor der Security-Ausbildung die Schlagrute ohne Hinweise - 16 - auf etwaige Verbote geschenkt habe (GA act. 44, Protokoll Berufungs- verhandlung S. 15). Der Beschuldigte habe deshalb in guten Treuen auf deren legalen Besitz vertrauen dürfen. Dies sei unabhängig von dem absolvierten Crashkurs über die Rechtslage im Zusammenhang mit Waffen und seiner Vorstrafen. Er sei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB unterlegen und habe damit nicht schuldhaft gehandelt (Berufungsbegründung S. 4, Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5 f.). 4.3. Es ist unbestritten, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. August 2021 beim Beschuldigten gefundene Schlagrute (UA act. 305.1) dem Beschuldigten gehört. Ebenfalls unbestritten ist, dass er Staats- angehöriger von Bosnien und Herzegowina ist. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird unter anderem bestraft, wer vor- sätzlich und ohne Berechtigung Waffen besitzt. Der Begriff der Waffen wird in Art. 4 Abs. 1 WG definiert, wobei Schlagruten in Art. 4 Abs. 1 lit. d WG genannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 WG kann der Bundesrat unter anderem den Besitz von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten ver- bieten, was insbesondere für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina – wie dem Beschuldigten – umgesetzt worden ist (Art. 12 Abs. 1 lit. c WV). Durch den Besitz der Schlagrute hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. 4.4. Art. 33 Abs. 1 WG stellt vorsätzliche Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz unter Strafe. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 m.w.H.). Es ist einerseits aktenkundig, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist. Er kam deshalb mit den Bestimmungen des Waffen- rechts bereits empfindlich in Berührung. Zudem hat er im Rahmen seiner früheren Tätigkeit in der Sicherheitsbranche zwei Schulungen absolviert («AM Kurs» abgeschlossen am 8. Januar 2012, «AN Kurs» abgeschlossen am 20. Juli 2013 [UA act. 303 ff.]), in denen er nachweislich über die nationale Gesetzeslage und die Rechtslehre hinsichtlich von Waffen aufgeklärt worden ist. - 17 - Aufgrund dieser Umstände musste dem Beschuldigten bekannt sein, dass es sich bei einer Schlagrute um eine Waffe im Sinne der Waffengesetz- gebung handelt und er als Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina keine Waffen besitzen darf. Dass der Kursleiter ihm die Schlagrute übergeben hat, wie der Beschuldigte dies ausführt (GA act. 44, Protokoll Berufungsverhandlung S. 15), ändert daran nichts und es liegt ins- besondere kein Verbotsirrtum gemäss Art. 12 StGB vor. Der Beschuldigte hätte sich diesbezüglich zumindest genauer informieren müssen. Er hat bei der Inbesitznahme mindestens in Kauf genommen, die Schlagrute in rechtswidriger Weise zu besitzen. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 schuldig zu sprechen und seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 5. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zweimal ein Motorfahrzeug geführt hat, obwohl ihm sein Führerausweis entzogen worden war. Er habe am 22. Juni 2021 zwischen ca. 19.39 Uhr und 19.58 Uhr den Personenwagen Skoda Octavia ZH aaa von der S- Strasse in Dättwil über die Autobahn A1 bis zum QS._____ in Walterswil gelenkt. Am 1. Juli 2021 habe er zwischen ca. 21.42 Uhr und 22.12 Uhr den Personenwagen Audi RS6 LU bbb von der Y-Strasse in Dübendorf über die Autobahn A1 und A4 bis nach Affoltern am Albis gelenkt (Anklage- ziffer 4). 5.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf freizu- sprechen. Er bestreitet die Fahrten vom 22. Juni 2021 und 1. Juli 2021 und macht geltend, ein Irrtum der observierenden Polizisten über die Identität des Fahrers könne nicht ausgeschlossen werden (Berufungsbegründung S. 6 f., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 9). 5.3. Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug ohne den erforderlichen Führerausweis führt. Es ist unbestritten, dass der Führerausweis des Beschuldigten mit Verfügung vom 25. Juni 2020 des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau per sofort annulliert worden ist (UA act. 297 ff.) und im Zeitpunkt der angeklagten Fahrten annulliert war. - 18 - Die Anklage stützt sich auf den polizeilichen Observationsbericht vom 29. April 2022 (UA act. 293 f. und UA act. 74 f.). Während den Ermittlungen der Kantonspolizei Aargau gegen den Beschuldigten wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei im Rahmen der Observation am 22. Juni 2021 und 1. Juli 2021 festgestellt worden, dass der Beschuldigte jeweils ein Motorfahrzeug gelenkt habe. Inwiefern sich die observierenden Polizisten bei ihren Feststellungen getäuscht haben sollten, erschliesst sich dem Obergericht nicht. Der Beschuldigte wurde auch an weiteren Tagen observiert, so auch am 29. April 2021, wobei Fotos des Beschuldigten gemacht worden sind (Beilage Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung). Die Polizisten konnten den Beschuldigten somit mehrfach identifizieren und beobachten. Besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass im Observationsbericht geschildert wird, dass am 22. Juni 2021 zunächst AB._____, die Ehefrau des Beschuldigten, gefahren und dann ausgestiegen sei und sich auf die Rückbank begeben habe, als der Beschuldigte eingestiegen sei. Dieser sei sodann bis zum QS._____ Walterswil gefahren, worauf ein erneuter Fahrerwechsel vorgenommen worden sei und wiederum AB._____ gefahren sei (UA act. 75). Dies schliesst eine Verwechslung des Beschuldigten erst recht aus, zumal nicht nur der Beschuldigte, sondern auch seine Ehefrau von den Polizeibeamten erkannt worden ist. Insbesondere ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass keine Foto- oder Videoaufnahmen der entsprechenden zwei Observationen vorliegen. Es ist diesbezüglich nachvollziehbar, dass der Erfolg der Observation hinsichtlich der weitaus gewichtigeren Betäubungsmitteldelikte nicht auf- grund einer Erkenntnis zum Fahren ohne Berechtigung durch ein potenziell auffälliges Fotografieren gefährdet worden ist. Gestützt auf die Ergebnisse der Observation lässt sich somit erstellen, dass der Beschuldigte an den zwei Daten gefahren ist. Die Ausführungen des Beschuldigten, dass er nicht gefahren sei bzw. ihm nicht bewusst sei, gefahren zu sein, und ihm ein Luzerner-Nummernschild nichts sage (GA act. 45, Protokoll Berufungs- verhandlung S. 16 f.), vermögen am Beweisergebnis keine Zweifel zu erwecken. Der Beschuldigte lenkte in den vorgehaltenen zwei Fällen ein Motor- fahrzeug, ohne über einen gültigen Führerausweis zu verfügen. Er wusste, dass sein Führerausweis annulliert worden war und er die Fahr- berechtigung nicht wiedererlangt hatte. Durch das mehrfache Lenken des Fahrzeugs hat er sich bewusst gegen das Erfordernis eines Führer- ausweises hinweggesetzt. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen und seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. - 19 - 6. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 27. Februar 2018 bis 30. September 2018 auf seinen Antrag hin bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau unberechtigterweise Leistungen bezogen habe. Obschon er in den Monaten April 2018 bis Juli 2018 für die Firma AC._____ GmbH in Z._____, in den Monaten August 2018 bis September 2018 für die Firma AD._____ AG in QQ._____, und im Monat September 2018 für die Firma AE._____ AG in QR._____ gearbeitet habe und Einkünfte erwirtschaftet habe, habe er diese Tätigkeiten der Arbeitslosenkasse nicht gemeldet und habe auf den Formularen «Angaben der Versicherten Person für den Monat …» April 2018, Mai 2018, Juni 2018, Juli 2018, August 2018 sowie September 2018 bei der Frage 1 «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?» jeweils «Nein» angegeben und die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift bezeugt. Dadurch habe er unberechtigterweise Leistungen der Arbeitslosenkasse im Umfang von Fr. 10'346.00 erhalten (Anklageziffer 5). 6.2. Der Beschuldigte beruft sich auf einen leichten Fall gemäss Art. 148 Abs. 2 StGB. Er sei davon ausgegangen, dass Temporärbüros Zwischen- verdienste der Arbeitslosenkasse melden würden. Er habe nur das Kreuz falsch gesetzt und es sei unklar, ob er gemerkt habe, dass zu viel gezahlt worden sei. Aufgrund des Zeitablaufs sei die Übertretung gemäss Art. 148 Abs. 2 StGB verjährt und das Strafverfahren sei diesbezüglich gemäss Art. 109 StGB einzustellen (Berufungsbegründung S. 7, Plädoyer Berufungs- verhandlung S. 9 f.). 6.3. Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung nach Art. 148a StGB macht sich u.a. schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tat- sachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozialversicherung bezieht, die ihm nicht zustehen. Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und ist im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Ver- schweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbe- standsvariante des Verschweigens auch das passive Verhalten durch - 20 - Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2). Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er den Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung gestellt, die jeweiligen Formulare «Angaben der Versicherten Person für den Monat …» für die Monate April 2018, Mai 2018, Juni 2018, Juli 2018, August 2018 sowie September 2018 ausgefüllt und dabei insgesamt sechs Mal bei der Frage «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?» jeweils «Nein» angekreuzt hat und damit angegeben hat, für keinen Arbeitgeber gearbeitet zu haben. Dies wird auch durch die Formulare der Arbeitslosenversicherung (UA act. 219 ff.), die Abrechnungen über die jeweils erfolgten Auszahlungen (UA act. 231 ff.) sowie die Bescheinigungen über die Zwischenverdienste (UA act. 190 ff., 208 ff.) belegt. Gestützt darauf hat die Arbeitslosenkasse in der Folge Versicherungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 10'346.00 erbracht, auf welche der Beschuldigte bei korrekter Deklaration seiner Anstellungen keinen Rechtsanspruch gehabt hätte und wodurch der Arbeitslosenkasse ein Schaden im genannten Umfang entstanden ist. Auf den fraglichen Formularen wurde in leicht verständlicher Sprache u.a. darauf hingewiesen, dass die Fragen nur den jeweiligen Monat betreffen, unbedingt jede Arbeit während der Bezugsdauer zu melden sei, ein Versicherungsbetrug sich nicht lohnen und unwahre oder unvollständige Angaben zu einem Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können (UA act. 219 ff.). Aufgrund der Formulierung «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?» wird auch unmissverständlich klar, dass nicht nur Tätigkeiten von 100% oder nur Festanstellungen zu melden sind. Zudem ist jeweils direkt unter der erwähnten Frage die Auf- forderung angebracht, Bescheinigungen über Zwischenverdienste und Lohnabrechnungen beizulegen. Dem Beschuldigten musste damit bekannt sein, dass er zur Angabe der Arbeitgeber bzw. seiner Zwischenverdienste verpflichtet gewesen ist. Insbesondere war er seit längerer Zeit sowohl beim RAV als auch der Arbeitslosenkasse gemeldet, und kannte seine Rechte und Pflichten. Der Beschuldigte hat im Juni 2018 164.25 Stunden gearbeitet, was einem Pensum von über 90% entspricht und wofür er mit Fr. 5'913.00 entschädigt worden ist. Auch im Mai und Juli 2018 arbeitete der Beschuldigte mit einem Pensum von über 50% und wurden entsprechend mit Fr. 3'852.00 und Fr. 3'366.00 entschädigt. Vor diesem Hintergrund erscheinen die wieder- - 21 - holten Ausführungen des Beschuldigten, er habe die Leistungseingänge nicht bemerkt (UA act. 306 ff, GA act. 45, Protokoll Berufungsverhandlung S. 17), nicht überzeugend und sind als Schutzbehauptung zu werten. Indem der Beschuldigte im Wissen um seine Meldepflicht die Erwerbs- tätigkeit für die Monate April 2018 bis September 2018 falsch deklariert hat, hat er zumindest in Kauf genommen, dass die Arbeitslosenversicherung über die tatsächlichen Verhältnisse getäuscht und bei ihr ein Irrtum hervor- gerufen worden ist. Der Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist damit ohne Weiteres erfüllt. 6.4. Ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist zu verneinen. Zur Anwendung eines leichten Falls gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: Bei einem Deliktsbetrag unter Fr. 3'000.00 ist stets von einem leichten Fall auszugehen. Bei einem Deliktsbetrag zwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände eine Einzelfallbeurteilung nach dem Ausmass des Verschuldens vorzunehmen. Demgemäss kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungs- bezugs kurz war, das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sind die gesamten Tatumstände (sog. Tat- komponenten) zu berücksichtigen, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Demnach ist bei einem Deliktsbetrag aus dem Mittelbereich anhand sämtlicher für das Tatverschulden massgeblicher Kriterien zu beurteilen, ob sich das Verschulden relativiert. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben. Bei einem Deliktsbetrag ab Fr. 36'000.00 scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausser- ordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Ver- minderung des Verschuldens bewirken (BGE 149 IV 273 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Deliktsbetrag von Fr. 10'346.00 überschreitet einerseits die erwähnte Erheblichkeitsschwelle von Fr. 3'000.00, unterschreitet anderseits jedoch auch den Grenzwert von Fr. 36'000.00. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände, insbesondere der wiederholten Tatbegehung und des sehr hohen Masses an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hatte, ist ein leichter Fall jedoch zu verneinen, da keine verschuldensmindernden Umstände vorliegen. Der Beschuldigte hat während eines halben Jahres ungerechtfertigte Leistungen der Sozial- versicherung ausbezahlt erhalten. Er hat insgesamt sechs Mal im entsprechenden Formular falsche Angaben gemacht, was auf eine erheb- - 22 - liche kriminelle Energie hindeutet. Nicht entscheidend ist, ob er die erhaltenen Leistungen für Luxusartikel oder zum Bezahlen von Rechnungen ausgegeben hat. Es ist davon auszugehen, dass er die Leistungen aus eigennützigen Interessen bezogen hat, um sein Ein- kommen auf einfachem Wege zu verbessern, bzw. er dies zumindest in Kauf genommen hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des sechsfachen Ausfüllens des Formulars ein Schuldspruch wegen mehr- fachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung angezeigt gewesen wäre. Da die Vorinstanz den Beschuldigten jedoch der einfachen Begehung schuldig gesprochen hat und dieser Punkt lediglich vom Beschuldigten angefochten worden ist, hat es mit einem Schuldspruch wegen (einfachen) unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung sein Bewenden (Verschlechterungsverbot Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3). Der Beschuldigte hat sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht und seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 7. Strafzumessung 7.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Wider- handlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 7.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Weiter hat sie den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Januar 2018 für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzug widerrufen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – er sei für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu verurteilen, wobei die Probezeit auf 4 Jahre festzulegen sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 13 ff.). - 23 - Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 4 Jahren, welche teilweise als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 aus- zusprechen sei (Anschlussberufungserklärung S. 1). 7.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 7.4. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kommt als Sanktion von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, da keine ausserordentlichen Gründe vorliegen, die gemäss Art. 19 Abs. 3 BetmG ein Unterschreiten des Strafrahmens von einem Jahr erlauben würden. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), die betrügerischen Miss- bräuche einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), das Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und den unrecht- mässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 1 StGB) ist alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist im Strafregister mehrfach verzeichnet. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Dezember 2013 wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Januar 2018 wurde er wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 130.00, davon 25 Tagessätze unbedingt und 25 Tagessätze bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. Mai 2018 wurde er wegen betrügerischen Konkurses oder Pfändungsbetrugs und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu gemeinnütziger Arbeit von 320 Stunden sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. März 2020 wurde er wegen betrügerischen Konkurses oder Pfändungsbetrugs, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Ungehorsams gegen amtliche - 24 - Verfügungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Mit Urteil des Gerichts- präsidiums Zofingen vom 26. November 2020 wurde er wegen Fahrens ohne Berechtigung sowie Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 10.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 wurde er wegen Sachentziehung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt (siehe aktueller Strafregisterauszug). Weder die (teil-)bedingt noch unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen sowie die kurze unbedingte Freiheitsstrafe konnten den Beschuldigten davon abhalten, erneut und sogar noch intensiver deliktisch tätig zu werden. Vielmehr hat er komplett unbeeindruckt davon die vorliegend zu prüfenden Delikte begangen. Damit liegt es auf der Hand, dass sich der Beschuldigte von einer erneuten blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Ver- urteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für alle neu begangenen Straftaten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, was auch vom Beschuldigten nicht infrage gestellt wird. 7.5. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten haben sich im Zeitraum zwischen dem 25. April 2018 und dem 24. August 2021 ereignet. In diesem Zeitraum wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 wegen Sachentziehung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Da der Beschuldigte den überwiegenden Teil der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die betrügerischen Missbräuche einer Daten- verarbeitungsanlage, das Fahren ohne Berechtigung vom 22. Juni 2021 sowie den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialver- sicherung vor dem ergangenen Strafbefehl verübt hat, liegt ein Fall teil- weiser retrospektiver Konkurrenz vor und es ist diesbezüglich in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen. Was hingegen die übrigen Straftaten betrifft, so liegen dafür die Voraus- setzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe nicht vor, sind diese doch nach dem 23. Juni 2021 begangen worden. Für diese neuen Straftaten ist eine unabhängige Strafe festzulegen (BGE 145 IV 1, Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4). 7.6. Hinsichtlich der als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 auszusprechenden Freiheitsstrafe ergibt sich Folgendes: - 25 - 7.6.1. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/ JUCKER, OF-Kommentar, BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Der Beschuldigte war von ca. März bis 24. August 2021 im Betäubungsmittelhandel tätig. Die gesamte ihm anzulastende Betäubungsmittelmenge beläuft sich auf eine reine Menge von mindestens 312 Gramm Kokain. Der für die Qualifikation als schwerer Fall erforderliche Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain (BGE 145 IV 312 Regeste) wurde damit um mehr als das 17-fache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig unter- geordnete oder gar keine Bedeutung zu. Eine erhebliche Drogenmenge darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Der Beschuldigte hat das Kokain innerhalb eines halben Jahres an diverse Abnehmer verkauft, wobei er nicht davor zurückgeschreckt ist, das Kokain auf Kommission an schwerstsüchtige Personen abzugeben, was auf eine beachtliche kriminelle Energie des Beschuldigten schliessen lässt. Hinsichtlich der Beweggründe ist verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte aus monetären Motiven gehandelt hat und einen Profit angestrebt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2). Er war arbeitslos und wollte sich durch den Drogenhandel einen besseren Lebensstandard leisten, ohne dafür legal arbeiten zu müssen. Aufgrund der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau und der bestehenden Möglichkeit, Arbeitslosentaggelder zu beziehen, war es jedoch nicht so, dass die Familie durch die Arbeitslosigkeit des Beschuldigten in einer akuten finanziellen Notlage gewesen wäre. Es ist weiter nicht bekannt, dass er selber Betäubungsmittel konsumiert hätte. Er - 26 - hat mit dem Kokainhandel somit nicht seinen Eigenkonsum finanzieren wollen, so dass eine Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht infrage kommt. Weiter ist nicht ersichtlich, dass er unter dem Druck anderer Personen gestanden hätte. Seine grosse Entscheidungsfreiheit ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, denn je leichter es für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respek- tieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einher- gehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür ange- messenen Strafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 7.6.2. In Bezug auf die betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungs- anlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes: Das vom Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6S.597/2001 vom 13. Dezember 2002 E. 4.3.2). Der Beschuldigte hat mit der Mastercard der PostFinance von B._____ – die er zuvor von D._____ ausgehändigt bekommen hat – insgesamt drei unberechtigte Bargeldbezüge von dessen Konto getätigt. So hat er am 3. Juni 2021 Fr. 1'000.00, am 4. Juni 2021 Fr. 1'000.00 sowie am 5. Juni 2021 Fr. 140.00 bezogen, womit der Gesamtbetrag Fr. 2'140.00 betragen hat. Er hat B._____ somit in diesem Umfang am Vermögen geschädigt. Die beiden Bezüge von Fr. 1'000.00 liegen deutlich über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme eines noch geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB. Auch der Bezug von Fr. 140.00 ist nicht zu bagatellisieren, da der Beschuldigte einzig deshalb «lediglich» Fr. 140.00 hat abheben können, da auf dem Konto von B._____ nicht mehr Geld vorhanden gewesen ist, sein Wille aber selbstredend auf mehr gerichtet war. In Relation zu den denkbaren und vom Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfassten Deliktsbeträgen handelt es sich aber bei allen drei Beträgen noch um vergleichsweise geringe Beträge. Die Vorgehensweise des Beschuldigten, welcher an drei Tagen Bargeld- bezüge getätigt hat, offenbart eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. So hat er zweimal das Tageslimit von Fr. 1'000.00 und am letzten Tag den - 27 - verbleibenden Betrag von Fr. 140.00 abgehoben; er hat somit bewusst das Maximum des verfügbaren Betrags auf dem Konto abgehoben bzw. dieses geplündert. Daraus, dass er die Bankkarte nicht gestohlen, sondern sie von der damals schwerstsüchtigsten D._____ inklusive PIN übergeben erhalten hatte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieser Umstand sein Verschulden nicht als geringer erscheinen lässt. Der Beschuldigte, der offene (jedoch nicht legale) Schulden ihm gegenüber aus dem Verkauf von Kokain an B._____ tilgen wollte, hat aus rein monetären Gründen gehandelt, was für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Der Beschuldigte hat auch hin- sichtlich der betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt (siehe dazu oben), was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher betrügerischer Missbrauchshandlungen einer Datenverarbeitungsanlage und den davon erfassten Deliktsbeträgen von einem in Relation zum Straf- rahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe jeweils noch vergleichsweise leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einsatzstrafe von je nach Deliktsbetrag von einem bis vier Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die drei Tathandlungen des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage in einem zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zu der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stehen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 5 Monate auf 35 Monate. 7.6.3. In Bezug auf den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes: Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung das (staatliche) Vermögen (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5 mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, hätte korrekterweise ein Schuldspruch wegen mehrfacher Begehung erfolgen müssen, was aufgrund des Ver- schlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist, sofern vorinstanzlich lediglich ein Schuldspruch wegen einfacher Begehung stattgefunden hat, die Strafe wegen einfacher - 28 - Begehung festzulegen, selbst wenn grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Begehung eines Delikts hätte erfolgen müssen. Mithin hat keine Gesamtstrafenbildung unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erfolgen, sondern es muss der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft gewürdigt und dafür eine dem Tatverschulden entsprechende Strafe fest- gelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1). Der Beschuldigte hat auf seinen Antrag hin bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau unberechtigterweise Leistungen bezogen. Obschon er in den Monaten April 2018 bis September 2018 für drei Arbeitgeber gearbeitet hat und Einkünfte erwirtschaftet hat, hat er diese Tätigkeiten der Arbeitslosenkasse nicht gemeldet und hat auf den Formularen «Angaben der Versicherten Person für den Monat …» gesamt- haft sechs Mal fälschlicherweise angegeben, nicht gearbeitet zu haben. Dadurch hat er von der Arbeitslosenkasse ungerechtfertigte Auszahlungen im Umfang von Fr. 10'346.00 erhalten. Dieser Deliktsbetrag ist in Anbetracht der deutlichen Überschreitung des Grenzwertes für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts i.S.v. Art. 172ter StGB von Fr. 300.00 (BGE 142 IV 129 E. 3.1; BGE 123 IV 197 E. 2a) sowie des Betrags von Fr. 3'000.00, bis zu dem von einem leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen ist, nicht zu bagatellisieren. Hingegen sind auch noch weitaus höhere Beträge denkbar, da ein «leichter Fall» gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB erst ab einem Betrag von Fr. 35'999.99 aus- geschlossen ist (BGE 149 IV 273 E. 1.5 mit Hinweisen). Dementsprechend erscheint der monetäre Taterfolg als noch vergleichsweise leicht bis mittel- schwer. Zu beachten ist jedoch auch, dass durch das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten schliesslich das ganze Sozialversicherungssystem erschüttert wird; denn dieses basiert auf richtigen und ehrlichen Angaben der Bezüger von Arbeitslosengeldern. Gleichzeitig werden ehrliche Arbeits- lose in Verruf gebracht. Dank der namhaften Taggelder der Arbeitslosen- kasse über sechs Monat hinweg konnte der Beschuldigte nebst seinem Erwerbseinkommen auf Kosten der Allgemeinheit über zusätzlich mehrere tausend Franken verfügen. Die Art und Weise des Handelns ist nicht über die Erfüllung des blossen Tatbestands hinausgegangen, was jedoch nicht zu seinen Gunsten berück- sichtigt werden kann, da sich das Fehlen verschuldenserhöhender Umstände nicht verschuldensmindernd, sondern neutral auswirkt. Die Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und dürfen deshalb bei den Tat- komponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Verschuldenserhöhend ist jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich der - 29 - beantragten vollen Arbeitslosengelder verfügt hat. Er hat teilweise ein relativ hohes monatliches Einkommen erwirtschaftet, namentlich Fr. 5'913.00, Fr. 3'852.00 und Fr. 3'366.00. Mithin kann nicht von einer finanziellen Notlage bzw. von einer von ihm subjektiv als aussichtlos empfundenen Drucksituation gesprochen werden. Letztlich hat der Beschuldigte den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt, um an zusätz- liches Geld zu gelangen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher tatbestandsmässiger Handlungen und davon erfasster Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzel- strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung in keinem Zusammenhang zu den weiteren Delikten stand. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 6 Monate auf 41 Monate. 7.6.4. In Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung vom 22. Juni 2021 ergibt sich Folgendes: Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Der Beschuldigte hat am 22. Juni 2021 ein Fahrzeug gelenkt, obwohl er über keinen gültigen Fahrausweis verfügt hat. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrs- teilnehmer (abstrakt) gefährdet. Der Führerausweis des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2020 per sofort annulliert (UA act. 297). Die Wartefrist für die Wiedererlangung des Führerausweises betrug gemäss dieser Verfügung mindestens ein Jahr, danach wäre zur Erlangung des Führerausweises u.a. ein verkehrspsychologisches Gutachten mit Bejahung der Fahreignung einzureichen und die Führerausweisprüfung erneut zu absolvieren gewesen. Es handelt sich mithin nicht um einen reinen Warnungsentzug, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Die vom Beschuldigten zurückgelegte Strecke von der S-Strasse in Dättwil über die Autobahn bis zum QS._____ in Walterswil ist nicht zu bagatellisieren, war jedoch noch eher kurz, zumal der Beschuldigte «lediglich» 19 Minuten unterwegs gewesen ist. Zwischen 19.39 und 19.58 Uhr ist zwar nicht mit einem sehr hohen Verkehrsaufkommen zu rechnen, - 30 - dennoch waren zweifelsohne weitere Verkehrsteilnehmer unterwegs. Zudem war insbesondere auf den Autobahnabschnitten aufgrund der hohen Geschwindigkeiten eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich. Unter diesen Umständen ist – in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Fahrten ohne Berechtigung – vergleichsweise noch gerade leichten Gefährdung des geschützten Rechtsguts der allgemeinen Verkehrssicherheit und mittelbar von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer auszugehen. Es ist unklar, weshalb der Beschuldigte die Fahrt angetreten hat, da er dies bis zuletzt abgestritten hat. Jedoch konnte von den observierenden Polizisten beobachtet werden, dass sich während der Fahrt auch die Ehefrau des Beschuldigten im Fahrzeug befunden hat, welche kurz zuvor und direkt nach der Fahrt des Beschuldigten gefahren ist und welche über einen Führerausweis verfügt. Es ist unklar, weshalb sie nicht während der gesamten Strecke gefahren ist. Der Beschuldigte hatte dementsprechend beim Antritt der Fahrt ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Er handelte mit direktem Vorsatz, was jedoch den Normalfall darstellt und sich deshalb nicht verschuldens- erhöhend auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Insgesamt ist von einem noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafen von drei Monaten Freiheitsstrafe auszu- gehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass das Fahren ohne Berechtigung in keinem Zusammenhang zu den weiteren Delikten stand. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 1.5 Monate auf 42.5 Monate. 7.6.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte war vor dem Urteil vom 23. Juni 2021 bereits fünffach und zum Teil einschlägig im Strafregister verzeichnet (siehe oben). Die vorliegend zu prüfenden Delikte wurden im Zeitraum zwischen dem 25. April 2018 und dem 22. Juni 2021 begangen, wobei der Beschuldigte in diesem Zeitraum auch die Delikte begangen hat, für welche er mit den Strafbefehlen vom 25. März 2020, 16. November 2020 und sodann vom 23. Juni 2021 bestraft worden ist. Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinen Verurteilungen gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2) und seine unbeirrte weitere Delinquenz von einer eigentlichen Unbelehrbarkeit und Ignoranz zeugt. Es ist allerdings zu beachten, dass Vorstrafen nicht wie eigen- ständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppel- bestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1), weshalb sie nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. - 31 - Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Er hat zugegeben, mit Kokain gehandelt zu haben, wobei ein völliges Abstreiten aufgrund der vorliegenden Beweise auch sinnlos gewesen wäre. Sein teilweises Geständnis hat die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert, zumal er nur eingestanden hat, eine geringe Menge Kokain an D._____ und B._____ verkauft zu haben. Für die weiteren Delikte macht er aufgrund verschiedener Umstände diverse Freisprüche geltend. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer hinsichtlich eines wesentlichen Umstands nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Eine erhebliche Straf- minderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen Verhältnissen des im Urteilszeitpunkt 32-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Beschuldigte ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Söhnen mit den Jahrgängen 2019, 2023 und 2024 zusammen. Er ist nicht berufstätig, sondern kümmert sich um die Kinder- betreuung und die Hausarbeit (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.). Diese persönlichen Umstände – auch die Betreuung seiner Söhne – begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, so dass sich die Täterkomponente insgesamt leicht straferhöhend auswirkt. Die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 42.5 Monaten ist um einen Monat auf 43.5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 7.6.6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 rechtskräftig beurteilte Sachentziehung steht soweit ersichtlich in keinem Zusammenhang zu den genannten Delikten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gesamtstrafe von 43.5 Monaten Freiheitsstrafe um die rechts- kräftige Grundstrafe (30 Tage Freiheitsstrafe) angemessen auf 44 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen, was abzüglich der Grundstrafe eine Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. September 2020 von 43 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 7.7. Für die nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 begangenen Delikte ist eine separate Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen (BGE 145 IV 1 E. 1.2). - 32 - 7.7.1. Die Einsatzstrafe ist für das Fahren ohne Berechtigung vom 1. Juli 2021 als schwerstes Delikt festzusetzen: Der Beschuldigte hat am 1. Juli 2021 ein Fahrzeug gelenkt, obwohl er über keinen gültigen Fahrausweis verfügt hat, wozu grundsätzlich auf die Aus- führungen zur Fahrt ohne Berechtigung vom 22. Juni 2021 (siehe oben) – sprich nur wenige Tage zuvor – verwiesen werden kann. Die vom Beschuldigten am 1. Juli 2021 zurückgelegte Strecke von der Y-Strasse in Dübendorf über die Autobahn A1 und A4 bis nach Affoltern am Albis ist nicht zu bagatellisieren, war jedoch im Vergleich zu denkbaren vom Tat- bestand erfassten Fahrstrecken noch eher kurz, zumal er «lediglich» 30 Minuten unterwegs gewesen ist. Jedoch hat die Strecke ebenfalls über die Autobahn geführt, weshalb eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich war. Zwischen 21.42 und 22.12 Uhr ist zwar nicht mit einem sehr hohen Verkehrsaufkommen zu rechnen, dennoch waren zweifelsohne weitere Verkehrsteilnehmer unterwegs. Unter diesen Umständen ist – in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Fahrten ohne Berechtigung – vergleichsweise noch gerade leichten Gefährdung des geschützten Rechtsguts der allgemeinen Verkehrssicherheit und mittelbar von Leib und Leben der Verkehrsteil- nehmer auszugehen. Es ist nicht bekannt, weshalb der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat. Auch hier verfügte der Beschuldigte aber über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldens- erhöhend auswirkt. Es ist somit von einer angemessenen Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 7.7.2. Diese Einsatzstrafe ist für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG angemessen zu erhöhen. Wer ohne Berechtigung u.a. eine Waffe besitzt, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Besitzen einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetzgeber als Vergehens- und nicht etwa Übertretungstatbestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die Annahme zu Grunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liegt, die Anzahl Waffen in der Schweiz möglichst gering zu halten. Denn je grösser die Verfügbarkeit von Waffen ist, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Gefahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (beispiels- weise Stichwaffe, Schusswaffe, Schlagwaffe, Elektroschocker) trifft und andererseits nebst dem Besitz, das Tragen, den Erwerb, die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Herstellen, Abändern und - 33 - Umbauen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend unter- schiedlich erscheint die Schwere des mit der Widerhandlung einher- gehenden Verschuldens. Der Beschuldigte hat gegen das Waffengesetz verstossen, indem er eine Schlagrute besessen hat. Diese wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. August 2021 an seinem Wohnort gefunden. Bei einer Schlagrute handelt es sich namentlich gegenüber einer Schusswaffe um eine vergleichsweise weniger gefährliche Waffe. Der Beschuldigte hat aus- geführt, dass er diese bei seiner früheren Tätigkeit im Sicherheitsbereich habe benutzen wollen. Angeklagt ist jedoch einzig der Besitz (zu Hause), welcher unter Verschuldensgesichtspunkten als weniger schwer zu werten ist als namentlich das Mitführen im öffentlichen Raum. Der Beschuldigte hat zumindest eventualvorsätzlich eine Waffe erworben und besessen, obwohl ihm dies als Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina untersagt war. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, auf die Schlagrute zu verzichten. Er hat über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. In Relation zum Strafrahmen und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen ist von einem leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass kein Zusammenhang zwischen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und dem Fahren ohne Berechtigung besteht. Insgesamt rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 4 Monate. 7.7.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf das oben Aus- geführte verwiesen werden. Zusätzlich wurde der Beschuldigte mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021 wegen Sachentziehung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Trotz seiner ersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist er vorliegend lediglich rund eine Woche später ohne Berechtigung gefahren und hat (weiterhin) eine Waffe besessen, was von einer eigentlichen Unbelehrbarkeit und Ignoranz zeugt. Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tatbegehung vom 24. August 2021 kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, so dass sich die Täter- komponente im Umfang von einem Monat straferhöhend auswirkt. - 34 - 7.8. Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich der nach dem 23. Juni 2021 begangen Straftaten eine dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen angemessene Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Zusammen mit der als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. Juni 2021 auszufällenden Freiheitsstrafe von 43 Monaten (siehe dazu oben), ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren, wobei bei der Bildung dieser Gesamtfreiheitsstrafe das Asperationsprinzip nicht erneut zur Anwendung gelangt (BGE 145 IV 1). 7.9. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von zwei Tagen (23. bis 24. August 2021) ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB). 7.10. Begeht eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er oder sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ein Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2). Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (BGE 145 IV 137 E. 3.4.2 f.). Die Beschuldigte hat sämtliche vorliegenden Delikte während laufender Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Januar 2018 für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 130.00 gewährten bedingten Vollzugs begangen. Im Strafbefehl wurde ursprüng- lich eine Probezeit von drei Jahren angesetzt, wobei nach mehrfachen weiteren Strafbefehlen mit Verwarnungen ohne Widerruf der genannten Geldstrafe sodann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. März 2020 schliesslich die Probezeit um ein Jahr und sechs Monate verlängert worden ist und damit bis zum 23. Juli 2022 gelaufen ist (siehe Strafregisterauszug). Die dreijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist damit im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils verstrichen und ein Widerruf nicht mehr möglich. - 35 - 8. Landesverweisung 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt Art. 66a Abs. 1 lit. e und o StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 10 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass aufgrund der beantragten Freisprüche vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung eine Landesverweisung aus- scheide, da eine Katalogtat fehle. Zusätzlich führt er aus, dass auch bei diesbezüglichen Schuldsprüchen von der Landesverweisung abzusehen sei. Einerseits liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und die Interessenabwägung falle zugunsten des Beschuldigten aus, dies ins- besondere aufgrund der Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern sowie der Tatsache, dass von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe (Berufungsbegründung S. 9, Plädoyer Berufungsverhandlung S. 11). 8.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4 und 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 2). Darauf kann verwiesen werden. 8.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er hat sich u.a. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB und damit gleich zweier Katalogtaten für eine obligatorische Landes- verweisung i.S.v. Art. 66 Abs. 1 lit. e und o StGB schuldig gemacht. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). - 36 - 8.4. 8.4.1. Zur Situation des Beschuldigten in der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren, zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei den Eltern aufgewachsen und hat die obligatorischen Schulen besucht sowie eine Ausbildung zum Sanitärinstallateur abge- schlossen. Der Beschuldigte hat demnach sein ganzes Leben und ins- besondere seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und ist aufgrund nach der Rechtsprechung des EGMR ohne Weiteres als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist er gut integriert, er spricht Schweizer- deutsch, was in Anbetracht der lebenslangen Anwesenheitsdauer aller- dings auch erwartet werden darf. Er verfügte während der meisten Zeit über eine Niederlassungsbewilligung C, diese wurde jedoch mit Verfügung des Amts für Migration vom 21. Juni 2022 auf eine Aufenthaltsbewilligung B zurückgestuft, nachdem er mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten war (siehe MIKA-Akten S. 162 ff.). Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Er ist verheiratet und Vater dreier minderjähriger Söhne (Jahrgänge 2019, 2023, 2024). Seine Ehefrau und die Söhne haben die Schweizer Staatsbürger- schaft. Der Beschuldigte lebt mit der Ehefrau und den Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Er ist seit der Geburt des zweiten Sohnes im Jahr 2023 für die Betreuung der Kinder und den Haushalt zuständig, wohin- gegen seine Ehefrau erwerbstätig ist und für den Unterhalt der Familie auf- kommt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.). Es ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den Kindern auszugehen, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt. Die weitere persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich als durchschnittlich. Er verfügt hier über einen Kreis seiner erweiterten Familie, wobei die Angehörigen – namentlich die Eltern und sein Bruder – in seiner Nähe leben und ein enger Kontakt bestehe. Dies ist jedoch von sekundärer Bedeutung, zumal zum von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie gehört, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Seine Freizeit verbringt der Beschuldigte nach eigenen Angaben hauptsächlich im familiären Umfeld. Über einen grösseren Freundes- oder Bekanntenkreis scheint der Beschuldigte nicht zu verfügen. Insgesamt kann nicht von einer besonders ausgeprägten gesellschaftlichen Integration ausgegangen werden. - 37 - Die wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschuldigten erweist sich als maximal durchschnittlich: Er hat eine Ausbildung als Sanitär- installateur abgeschlossen und in diesem Beruf auch gearbeitet. Im Jahr 2020 wurde ihm der Führerausweis entzogen, seither ist er nicht mehr erwerbstätig und kümmert sich, wie erwähnt, seit dem Jahr 2023 um die Betreuung der Kinder. Er hätte jedoch zumindest im Zeitraum zwischen dem Führerausweisentzug bis zur Übernahme der Kinderbetreuung einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, auch wenn dies aufgrund des Führer- ausweisentzugs einen erhöhten Organisationsaufwand mit sich gebracht hätte. Er hat zudem Schulden bzw. Verlustscheine und Betreibungen in ihm unbekannter Höhe angehäuft, welche jedoch mindestens Fr. 11'000.00 betragen. Er gibt an, aufgrund seiner fehlenden Erwerbstätigkeit noch nichts von diesen Schulden zurückgezahlt zu haben, obwohl er dies gerne möchte. Seine Ehefrau habe aber etwas Geld gespart und er wolle damit etwas zurückzahlen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 ff.). Die hohen Schulden sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Eigen- verantwortung zur Abzahlung seiner Schulden übernimmt, sprechen gegen eine gelungene Integration in die Schweizer Wirtschaftsordnung. Sodann liegen – nebst den vorliegenden Verurteilungen – zahlreiche polizeiliche Vorgänge und Verurteilungen vor (vgl. MIKA-Akten), was gegen eine positive Integration spricht, zumal im Rahmen der Landesverweisung auch gelöschte Straftaten in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Aktuell ist er im Strafregister sechsfach verzeichnet (siehe oben). Das Urteil wegen grober Verkehrsregelverletzung aus dem Jahr 2012 wurde mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht. Zwischen 2015 und 2021 wurden zwölf Übertretungsstrafbefehle gegen den Beschuldigten ausgestellt, welche nicht im Strafregister erscheinen. Der Umstand, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von rund 9 Jahren kontinuierlich straf- fällig geworden ist und sich dabei von den strafrechtlichen Sanktionen nicht hat beeindrucken lassen, zeigt eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegen- über der Schweizerischen Rechtsordnung. 8.4.2. Zur Situation des Beschuldigten in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte verfügt über einen gewissen Bezug zu seinem Heimat- land Bosnien und Herzegowina, da er sich dort gemäss eigenen Angaben regelmässig für Ferienbesuche von Verwandten, insbesondere der Gross- mutter aufhält (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 ff.). Es ist damit ohne Weiteres davon auszugehen, dass er bestens mit der Kultur und den Gepflogenheiten des Landes vertraut ist. Er beherrscht die Landessprache Bosnisch in ausreichendem Masse, auch wenn er angibt, die schriftliche Sprache sei sehr schwierig. Beruflich erscheint eine Integration in Bosnien - 38 - und Herzegowina nicht wesentlich schwerer als in der Schweiz. Der Beschuldigte kann den Beruf des Sanitärinstallateurs auch dort ausüben, wobei er von der Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung in der Schweiz profitieren kann. Insbesondere sind in diesem Beruf schriftliche Sprachkenntnisse nicht entscheidend. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Die soziale Integration des Beschuldigten erscheint aufgrund der Verbundenheit mit dem Land und der Kultur ohne weiteres möglich und zumutbar, auch wenn er angibt, dort nur noch seine Grossmutter zu haben und aufgrund ihres Gesundheitszustands unklar sei, wie lange diese noch lebe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20 ff.). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Unterstützung von Verwandten in der Anfangsphase einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern vermag, notwendig ist dies aber nicht. Insbesondere ist der Beschuldigte in einem Alter, in dem er auf sich alleine gestellt werden kann. Schliesslich erweist sich auch der Gesundheits- zustand des Beschuldigten als gut (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Zusammengefasst erscheint dem Beschuldigten eine soziale und berufliche Integration in Bosnien und Herzegowina bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich. 8.4.3. Die Landesverweisung des Beschuldigten würde auch die minderjährigen Kinder des Beschuldigten und die Ehefrau direkt betreffen. Alle vier verfügen über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Die Söhne sind mit der bosnischen Sprache und Kultur zumindest in begrenztem Umfang vertraut, sie sprechen mit den Grosseltern Bosnisch. Die Ehefrau wurde in Serbien geboren und kam im Alter von 5 Jahren in die Schweiz, wobei aufgrund der Familienbande des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sie mit den in Bosnien und Herzegowina gesprochenen Sprachen und der dortigen Kultur nicht unvertraut ist. Die Kinder sind noch in einem anpassungsfähigen Alter. Insbesondere wurde der älteste Sohn erst vor wenigen Wochen eingeschult, die jüngeren Brüder sind noch im Kleinkinderalter (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 ff.). Es wäre damit grundsätzlich denkbar, dass die Ehefrau und Söhne dem Beschuldigten nach Bosnien und Herzegowina folgen. Anlässlich der Berufungsverhand- lung hat der Beschuldigte jedoch angegeben, dass seine Ehefrau und die Kinder wohl in der Schweiz bleiben würden, da die Zukunftsperspektiven in seinem Heimatland schlecht wären und sie dort nichts hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20 ff.). Der Beschuldigte würde die Schweiz bei einer Landesverweisung voraussichtlich alleine verlassen. Unter diesen Vorzeichen würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung des Beschuldigten und damit die Gewährleistungen gemäss Art. 8 EMRK in einem bedeutenden Ausmass tangieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 und 6B_1384/2021 vom 29. August - 39 - 2023 E. 1.3.2.2). Die Möglichkeit, den Kontakt zu ihnen über moderne Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen im Heimatland oder einem von der Landesverweisung nicht betroffenen Land aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5) erscheint zwar denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_468/2023 vom 20. August 2024 E. 2.5), hätte aber nicht die Qualität und Intensität der bisher gelebten engen Beziehung. Es ist jedoch diesbezüglich auch zu beachten, dass die beiden jüngeren Söhne des Beschuldigten erst während des vorliegenden Strafverfahrens sowie nach der Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 21. Juni 2022 gezeugt worden sind und damit auch die Ehefrau die durch eine allfällige Landes- verweisung entstehenden Herausforderungen teilweise in Kauf genommen hat. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der zu verbüssenden mehrjährigen Freiheitsstrafe des Beschuldigten eine gewisse Entfremdung zu der Ehefrau und insbesondere den Kindern einstellen wird, da während des Freiheitsentzugs die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen Familienangehörigen stark erschwert sein wird. Ohnehin werden die Söhne in dieser Zeit anderweitig betreut werden müssen als durch den Beschuldigten. 8.4.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat und er zufolge EGMR als «long-term immigrant» gilt. Er ist hier sprachlich und sozial eingebunden, auch wenn die gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration nicht als mustergültig erscheint. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und insbesondere seiner nahen und echten gelebten familiären Beziehung zu seinen drei minderjährigen Söhnen und der Ehefrau, ist von einem hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Wieder- eingliederung in der Heimat für ihn durchaus zu bewältigen wäre. Es ist von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 8.5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Dem Beschuldigten ist der qualifizierte Handel mit Kokain sowie der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse vorzu- werfen, wofür er (mit weiteren Delikten) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wird (siehe dazu oben). Auch wenn noch schwerere Fälle des Drogenhandels denkbar sind, ändert dies nichts daran, dass der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven als schwere Straf- tat gilt, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungs- - 40 - mittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landes- verweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit daher rigoros bzw. besonders streng. Auch der EGMR, in dessen Praxis der Drogenhandel als Geissel der Menschheit verstanden wird, akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmittel- delinquenz angesichts der damit einhergehenden schweren Beein- trächtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird. Drogenhandel führt von Verfassungswegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4, 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4, 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.3 sowie 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Der Beschuldigte wollte mit dem Drogenhandel seine finanzielle Situation aufbessern, da er in der fraglichen Zeitspanne nicht gearbeitet hat und hat damit den für sich einfachsten Weg gewählt, an Geld zu gelangen. Er hat nicht unerhebliche Mengen Kokain an teils schwerstsüchtige Personen verkauft. Insbe- sondere hat er selber keine Betäubungsmittel konsumiert und wollte entsprechend nicht seinen Eigenkonsum finanzieren. Er befand sich auch nicht in einer akuten finanziellen Notlage oder unter dem Druck von Dritt- personen. Entsprechend schwer wiegt der Entscheid gegen das geschützte Rechtsgut und die damit von ihm geschaffene gesundheitliche Gefährdung seiner Abnehmer. Andererseits hat der Beschuldigte zu Unrecht Zahlungen der Arbeitslosen- kasse in Gesamthöhe von mehr als Fr. 10'000.00 erhalten, da er im frag- lichen Zeitraum von einem halben Jahr regelmässig einer (temporären) Erwerbstätigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern nachgegangen ist, dies jedoch nicht gemeldet hat. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht, einen finanziellen Nachteil in nicht zu vernachlässigendem Umfang bewirkt. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung der Gelder von der Allgemeinheit getragenen Leistungserbringer und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (Art. 41 und Art. 111-117 BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. Augst 2022 E. 3.2). Beim Beschuldigten ist hinsichtlich beider Katalogdelikte keine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue auszumachen. Vielmehr hat er seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht glaubhafte Schutzbehauptung vorgebracht, dass er lediglich an D._____ und B._____ Kokain verkauft habe, welches er im Übrigen noch im Verhältnis 1 zu 9 gestreckt habe. Auch der angebliche Handel mit Marihuana statt Kokain erweist sich als eindeutige Schutzbehauptung. Hinsichtlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenkasse übernimmt er ebenfalls keine - 41 - Verantwortung für sein Handeln und macht stattdessen geltend, er habe angenommen, die Temporärbüros würden der Arbeitslosenkasse Zwischenverdienste melden. Die nunmehr begangenen Katalogtaten stellen eine Fortsetzung der bisher ergangenen Verurteilungen dar, wobei sich die deliktische Tätigkeit verstärkt hat (siehe dazu oben). Auch wenn seit der letzten Delinquenz im vorliegenden Strafverfahren und damit seit rund 3 Jahren nicht ersichtlich ist, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet wurden, wird sich erst noch weisen müssen, ob ein nachhaltiges Umdenken statt- gefunden hat. Ist – wie vorliegend mit der öffentlichen Gesundheit – ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht denn auch das Rückfallrisiko für die Annahme eines hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3. mit Hinweisen). Seine Legalprognose erweist sich unter Betrachtung dieser Faktoren als schlecht. Angesichts der begangenen schweren Straftaten, der schlechten Legalprognose des Beschuldigten und der vom Beschuldigten immer wieder an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen, womit ein ent- sprechend sehr hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz gegeben ist. 8.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall zwar zu bejahen ist. Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und in Anbetracht der sehr getrübten Legalprognose überwiegen jedoch die sehr hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie sie vorliegend gegeben ist, denn auch ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5). Solche ausserordentlichen Umstände sind auch unter Berücksichtigung des jüngst ergangenen Urteils des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen die Schweiz weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist deshalb des Landes zu verweisen. 8.7. Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre. Der Beschuldigte hat schon früher Probleme damit bekundet, sich an die geltende Rechtsordnung zu - 42 - halten, wobei eine massive Steigerung der Delinquenz stattgefunden hat. Für die neu begangenen Straftaten wird er – neben einem zu vernach- lässigenden geringen Anteil der Zusatzstrafe – zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Legalprognose muss dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Ent- sprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Mit der Vorinstanz erscheint bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Schuld- und Verhältnismässigkeitsprinzips eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren angemessen. 8.8. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2) und werden auch nicht geltend gemacht. Somit ist die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 9. Beschlagnahmte Gegenstände Die Vorinstanz hat angeordnet, dass diverse beschlagnahmte Gegen- stände dem Beschuldigten auf sein Verlangen hin zurückzugeben seien, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der PostFinance Karte Nr. E, lautend auf B._____ und der Bankkarte Raiffeisen, Nr. K, lautend auf B._____ sowie dem offenen Brief, adressiert an B._____, Absender C._____, ist die Herausgabe an den Beschuldigten jedoch von Amtes wegen aufzuheben. Offensichtlich gehören diese Gegenstände nicht dem Beschuldigten bzw. sind unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt. Sie stehen im Eigentum des verstorbenen B._____ bzw. seiner Erben, womit sich eine Herausgabe an den Beschuldigten nicht als rechtmässig erweist. 10. Kosten und Entschädigungen 10.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einzig, dass der Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Januar 2018 - 43 - gewährten bedingten Vollzugs für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.00 aufgrund der Frist von Art. 46 Abs. 5 StGB entfällt, wobei es sich bei einer Gesamtbetrachtung um einen untergeordneten Punkt handelt. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Hinsichtlich der von Amtes wegen vorzunehmenden Aufhebung des Widerrufs ist nicht von einem Obsiegen des Beschuldigten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7G_1/2024 vom 29. Oktober 2024). Damit sind ihm die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 5'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO; § 15 GebührD). 10.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 5'785.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurück- zufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird in sämtlichen Anklage- punkten verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 10.4. Die dem amtlichen Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren zuge- sprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 44 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 2); - des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3); - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 4); - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5). 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 40 StGB, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2021, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von zwei Tagen (23. bis 24. August 2021) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e und o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 4. 4.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmte Schlagrute wird zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, überwiesen (Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV). Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 45 - 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben: - Digitalwaage mit weissen Pulverrückständen; - Digitalwaage «Rosenstein&Söhne»; - Digitalwaage «Gitty Göff»; - Apple iPhone 11 Pro. Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, so trifft die Staats- anwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 4.3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden den berechtigten Personen auf Verlangen herausgegeben: - PostFinance Karte Nr. E, lautend auf B._____; - Bankkarte Raiffeisen, Nr. K, lautend auf B._____; - offener Brief, adressiert an B._____, Absender C._____. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.4. [in Rechtskraft erwachsen] Auf eine Ersatzforderung zugunsten des Staates i.S.v. Art. 71 Abs. 1 StGB wird verzichtet. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'785.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'880.30 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 46 - 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'783.30 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen