Dem amtlichen Verteidiger ist für den angemessenen Aufwand im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.00 auszurichten. Zustellung an: […]