Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit nicht einzutreten. Es obliegt der Beschwerdekammer, welche das Beschwerdeverfahren sistiert hat, nach Eintritt der Rechtskraft im vorliegenden Verfahren über den Fortgang des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). -4-