Das Dispositiv lautet auf Einstellung des Verfahrens und nicht auf Freispruch. Dagegen ist nicht die Berufung, sondern die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1181/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 3.1 sowie 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.3 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2 und auch E. 3.4 betreffend die Beschlüsse SST.2017.304 sowie SST.2017.305 des Obergerichts vom 30. Januar 2018, wo das Obergericht auf je eine als Berufung betitelte Eingabe gegen eine in Urteilsform ergangene Einstellung durch das Bezirksgericht nicht eingetreten ist).