3.3. Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanz zurecht sämtliche Untersuchungshandlungen und Beweise für ungültig bzw. absolut unverwertbar erklärt hat und ob sie den Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren nicht hätte freisprechen müssen. Denn die Vorinstanz hat das Verfahren ausdrücklich in Form eines Beschlusses und ohne weitere Durchführung des Hauptverfahrens «definitiv» gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO mit der Begründung, dass es «in jeglicher Hinsicht an einem für den Erlass eines Urteils erforderlichen Fundament fehle», und damit aus einem – gemäss Vorinstanz – prozessualen Grund eingestellt. Das Dispositiv lautet auf Einstellung des Verfahrens und nicht auf Freispruch.