3. 3.1. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn keine Berufung möglich ist (Art. 394 lit. a StPO). Wird von der Verfahrensleitung oder einer Partei geltend gemacht, die Berufung sei unzulässig, entscheidet das Berufungsgericht grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid (Art. 403 Abs. 3 StPO).