2.2. Der Beschuldigte beantragt mit Eingabe vom 1. März 2024, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten, eventualiter sei über die Zuständigkeit zu entscheiden. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die sachliche Zuständigkeitsordnung der Strafprozessordnung an der formellen Natur des Entscheids anknüpfe. Das Bezirksgericht habe das Verfahren im Rahmen der Vorfragen in der Form eines Beschlusses eingestellt, wogegen Beschwerde zu erheben sei. Die Einstellung sei erfolgt, da das gesamte Vorverfahren in Umgehung der Verteidigungsrechte geführt worden sei und daher kein formgültiges Vorverfahren stattgefunden habe. Darin liege die Unmöglichkeit eines Urteils.