Sie macht im Wesentlichen geltend, dass, wenn die Vorinstanz der Ansicht sei, sämtliche Beweise seien ungültig bzw. nicht verwertbar, dann hätte sie statt eines Einstellungsbeschlusses den Beschuldigten mangels Beweise freisprechen und damit ein Sachurteil fällen müssen. Da der angefochtene Beschluss sinngemäss ein Urteil darstelle und auch so begründet sei, sei dagegen Berufung zu erheben. Die Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel sei nicht pauschal, sondern einzeln zu betrachten. Die Vorinstanz habe die Hauptverhandlung, die sie unter Vorfragen fälschlicherweise abgebrochen habe, weiterzuführen.