2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat gegen diesen ihr am 26. Januar 2024 zugestellten Beschluss am 5. Februar 2024 sowohl Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit Berufungserklärung beantragte sie die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. Januar 2024 und die Rückweisung zur vollständigen Durchführung der Hauptverhandlung sowie materiellen Beurteilung der Anklage. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass, wenn die Vorinstanz der Ansicht sei, sämtliche Beweise seien ungültig bzw. nicht verwertbar, dann hätte sie statt eines Einstellungsbeschlusses den Beschuldigten mangels Beweise freisprechen und damit ein Sachurteil fällen müssen.