1. Das Bezirksgericht Zofingen stellte mit Beschluss vom 8. Januar 2024 das Verfahren «definitiv» ein und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Betäubungsmittel. Es führte im Wesentlichen aus, dass sämtliche Untersuchungshandlungen und daher auch sämtliche daraus erlangten Beweise ungültig bzw. absolut unverwertbar seien, so dass es in jeglicher Hinsicht an einem für den Erlass eines Urteils erforderlichen Fundament fehle, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO «definitiv» einzustellen sei.