Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.23 (ST.2023.84; STA.2022.3467) Beschluss vom 8. April 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1990, von Krauchthal, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. Das Bezirksgericht Zofingen stellte mit Beschluss vom 8. Januar 2024 das Verfahren «definitiv» ein und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Betäubungsmittel. Es führte im Wesentlichen aus, dass sämtliche Untersuchungshandlungen und daher auch sämtliche daraus erlangten Beweise ungültig bzw. absolut unverwertbar seien, so dass es in jeglicher Hinsicht an einem für den Erlass eines Urteils erforderlichen Fundament fehle, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO «definitiv» einzustellen sei. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat gegen diesen ihr am 26. Januar 2024 zugestellten Beschluss am 5. Februar 2024 sowohl Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit Berufungserklärung beantragte sie die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. Januar 2024 und die Rückweisung zur vollständigen Durchführung der Hauptverhandlung sowie materiellen Beurteilung der Anklage. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass, wenn die Vorinstanz der Ansicht sei, sämtliche Beweise seien ungültig bzw. nicht verwertbar, dann hätte sie statt eines Einstellungs- beschlusses den Beschuldigten mangels Beweise freisprechen und damit ein Sachurteil fällen müssen. Da der angefochtene Beschluss sinngemäss ein Urteil darstelle und auch so begründet sei, sei dagegen Berufung zu erheben. Die Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel sei nicht pauschal, sondern einzeln zu betrachten. Die Vorinstanz habe die Hauptverhandlung, die sie unter Vorfragen fälschlicherweise abgebrochen habe, weiterzuführen. 2.2. Der Beschuldigte beantragt mit Eingabe vom 1. März 2024, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten, eventualiter sei über die Zuständigkeit zu entscheiden. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die sachliche Zuständigkeitsordnung der Strafprozessordnung an der formellen Natur des Entscheids anknüpfe. Das Bezirksgericht habe das Verfahren im Rahmen der Vorfragen in der Form eines Beschlusses eingestellt, wogegen Beschwerde zu erheben sei. Die Einstellung sei erfolgt, da das gesamte Vorverfahren in Umgehung der Verteidigungs- rechte geführt worden sei und daher kein formgültiges Vorverfahren statt- gefunden habe. Darin liege die Unmöglichkeit eines Urteils. Es fehle an einem konstitutiven Fundament. 2.3. Die Staatsanwaltschaft replizierte mit Eingabe vom 7. März 2024. Der Beschuldigte liess sich nicht mehr vernehmen. -3- 3. 3.1. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn keine Berufung möglich ist (Art. 394 lit. a StPO). Wird von der Verfahrensleitung oder einer Partei geltend gemacht, die Berufung sei unzulässig, entscheidet das Berufungsgericht grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid (Art. 403 Abs. 3 StPO). 3.2. Aus der Qualifikation des anzufechtenden Entscheids als Urteil oder Beschluss respektive Verfügung ergibt sich (grundsätzlich) das zu erhebende Rechtsmittel (BGE 143 IV 40 E. 3.2.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1181/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 2.3). 3.3. Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanz zurecht sämtliche Untersuchungs- handlungen und Beweise für ungültig bzw. absolut unverwertbar erklärt hat und ob sie den Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren nicht hätte freisprechen müssen. Denn die Vorinstanz hat das Verfahren ausdrücklich in Form eines Beschlusses und ohne weitere Durchführung des Hauptverfahrens «definitiv» gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO mit der Begründung, dass es «in jeglicher Hinsicht an einem für den Erlass eines Urteils erforderlichen Fundament fehle», und damit aus einem – gemäss Vorinstanz – prozessualen Grund eingestellt. Das Dispositiv lautet auf Einstellung des Verfahrens und nicht auf Freispruch. Dagegen ist nicht die Berufung, sondern die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1181/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 3.1 sowie 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.3 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2 und auch E. 3.4 betreffend die Beschlüsse SST.2017.304 sowie SST.2017.305 des Obergerichts vom 30. Januar 2018, wo das Obergericht auf je eine als Berufung betitelte Eingabe gegen eine in Urteilsform ergangene Einstellung durch das Bezirksgericht nicht eingetreten ist). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit nicht einzutreten. Es obliegt der Beschwerdekammer, welche das Beschwerdeverfahren sistiert hat, nach Eintritt der Rechtskraft im vorliegenden Verfahren über den Fortgang des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrens- kosten für das Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). -4- Dem amtlichen Verteidiger ist für den angemessenen Aufwand im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -5- Aarau, 8. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann