2. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I./1.) zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen hat (Art. 19 Abs. 1 StGB). 3. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.