5.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 10'719.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist mit Berufung nicht angefochten, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Eine Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario), zumal eine Kostenauferlegung aus Billigkeit gemäss Art. 419 StPO ausscheidet (siehe dazu oben), was auch für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gilt.