Auch wenn die Vorinstanz – was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist – formell keinen Freispruch ausgefällt hat, so steht doch fest, dass der Beschuldigte nicht schuldig gesprochen worden ist. Ihm können die erstinstanzlichen Verfahrenskosten somit nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt werden. Nachdem sich der Beschuldigte in schlechten finanziellen Verhältnissen befindet (siehe dazu oben), scheidet auch eine Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 419 StPO aus (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 7 zu Art. 419 StPO).