Dieses gelangt zur Anwendung, wenn bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird (BGE 147 IV 93). Erachtet das erstinstanzliche Gericht den Beschuldigten im ordentlichen Verfahren hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB für schuldunfähig, so hat es – anders als im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO – den Beschuldigten mittels Sachurteil freizusprechen (BGE 134 IV 132 E. 6.1). Auch wenn die Vorinstanz – was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist – formell keinen Freispruch ausgefällt hat, so steht doch fest, dass der Beschuldigte nicht schuldig gesprochen worden ist.