Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde gegen den Beschuldigten ordentlich Anklage erhoben und nicht etwa ein vom ordentlichen Verfahren abzugrenzendes, selbstständiges, besonderes Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person gemäss Art. 374 f. StPO durchgeführt. Dieses gelangt zur Anwendung, wenn bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird (BGE 147 IV 93).