Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte – abgesehen von einem Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer I./2. – die ihm vorgeworfenen Straftaten - 14 - schuldlos begangen hat und hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, dass die Verfahrenskosten trotz festgestellter Schuldunfähigkeit dem Beschuldigten aufzuerlegen seien.