Die Staatsanwaltschaft erwirkt mit ihrer Berufung, dass eine ambulante Massnahme angeordnet und dem Beschuldigten keine Entschädigung für Überhaft zugesprochen wird. Im Übrigen ist ihre Berufung, namentlich in Bezug auf die beantragte stationäre Massnahme, abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD; inkl. im Berufungsverfahren angefallene Auslagen der Gutachterin) zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.