ungerechtfertigte Haft vorliegt, ist vielmehr im Rahmen eines allfälligen selbstständigen nachträglichen Verfahrens gemäss Art. 363 StPO zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Ablauf der ambulanten Massnahme, zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 2.2; 6B_820/2018 vom 17. September 2019 E. 2.4; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9, nicht publ. in: BGE 145 IV 359). Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten zum heutigen Zeitpunkt keine Entschädigung zuzusprechen.