Ein zustehender Entschädigungsanspruch wegen Überhaft kann somit nur in Frage kommen, wenn sich ex post erweisen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Darüber kann hingegen nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden, da sich die mit der ambulanten Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestimmen lässt, zumal nicht feststeht, ob eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme stattfinden wird. Die Frage, ob eine - 13 -