Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war. Ein zustehender Entschädigungsanspruch wegen Überhaft kann somit nur in Frage kommen, wenn sich ex post erweisen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft.