Betreffend Entschädigung und Genugtuung wegen Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO ist zu beachten, dass die Untersuchungs- bzw. Sicherungshaft unter Umständen an die ambulante Massnahme anzurechnen ist. Die ambulante Massnahme ist dabei soweit zu veranschlagen (vgl. Art. 63b Abs. 4 StGB), wie sie mit einer tatsächlichen Beschränkung der persönlichen Freiheit einhergeht. Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war.