63 Abs. 3 StGB). Der stationäre Beginn würde nach Ansicht des Obergerichts insbesondere dazu dienen, die Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft des Beschuldigten zu fördern und allenfalls den erneuten Beginn einer freiwilligen Medikamenteneinnahme sicherzustellen. 2.4. Zusammenfassend ist eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Um einen erneuten Abbruch der Massnahme zu verhindern, erachtet es das Obergericht zudem als wesentlich, den Beschuldigten zur Einleitung der ambulanten Massnahme vorübergehend stationär zu behandeln (Art. 63 Abs. 3 StGB). Hierüber hat jedoch nicht das Gericht, sondern die Vollzugsbehörde zu entscheiden (BGE 142 IV 1).