der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten zudem im richtigen Verhältnis zu den Anlasstaten und den öffentlichen Sicherheitsinteressen. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, zumal sich der Beschuldigte selbst nicht als krank bzw. therapiebedürftig erachtet und nicht ohne richterliche Anordnung therapieren lässt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff., 26). Somit erweist sich eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB als verhältnismässig. Wie soeben ausgeführt scheint jedoch geboten, den Beschuldigten zur Einleitung der ambulanten Massnahme zunächst stationär zu behandeln (Art. 63 Abs. 3 StGB).