vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 2.2). Dass die Medikamente beim Beschuldigten grundsätzlich eine gute Wirkung zeigen, hat die Gutachterin sodann anlässlich der Berufungsverhandlung mehrfach bestätigt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19, 21 f.). Demnach steht die aktuell fehlende Krankheitseinsicht des Beschuldigten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.) – entgegen den widersprüchlichen Aussagen der Gutachterin anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23 f., 26) – der Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht entgegen.