So führte sie denn auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die fehlende Behandlungsbereitschaft krankheitsbedingt und damit ursächlich für den Abbruch der zuletzt angeordneten ambulanten Massnahme sei (act. 509). Die Behandlungsmotivation könne jedoch geweckt und eine Psychotherapie ermöglicht werden, sobald die Psychose aufgrund einer medikamentösen Einstellung nachlasse und der Beschuldigte wieder einen Realitätsbezug finde (act. 509; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 2.2).