Dabei merkte sie explizit an, dass eine ambulante Massnahme ohne einleitende stationäre Behandlung aufgrund der fehlenden Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten nicht erfolgsversprechend sei, durch die stationäre Einleitung von zwei Monaten jedoch auch gegen den Willen des Beschuldigten die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen strafbaren Handlungen gesenkt werden könne (beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 36 f.). So führte sie denn auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die fehlende Behandlungsbereitschaft krankheitsbedingt und damit ursächlich für den Abbruch der zuletzt angeordneten ambulanten Massnahme sei (act. 509).