In ihrem neuen Gutachten vom 5. September 2024 kam sie schliesslich zum Schluss, dass eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung ausreichend sei (beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 36). Dabei merkte sie explizit an, dass eine ambulante Massnahme ohne einleitende stationäre Behandlung aufgrund der fehlenden Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten nicht erfolgsversprechend sei, durch die stationäre Einleitung von zwei Monaten jedoch auch gegen den Willen des Beschuldigten die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen strafbaren Handlungen gesenkt werden könne (beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 36 f.).