Berufungsantwort E. 4). Aufgrund des früheren durch mangelnde Kooperation gescheiterten Versuchs einer ambulanten Massnahme, empfahl Dr. med. B._____ in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2023 alternativlos eine stationäre Massnahme (act. 446 f.). Jedoch hielt sie bereits in diesem Gutachten fest, dass eine ambulante Therapie grundsätzlich ebenfalls geeignet sei, die Rückfallwahrscheinlichkeit des Beschuldigten zu reduzieren (act. 446). In ihrem neuen Gutachten vom 5. September 2024 kam sie schliesslich zum Schluss, dass eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung ausreichend sei (beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 36).