reichend, aber auch erforderlich, um das Rückfallrisiko des Beschuldigten zu senken. Es liegt eine starke Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten vor, wobei gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. B._____ die Eignung einer Massnahme im Allgemeinen zu bejahen ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21 f.; act. 445; beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 35). Wie sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung korrekterweise ausgeführt haben, obliegt es jedoch nicht der Sachverständigen, die Verhältnismässigkeit einer Massnahme zu beurteilen (Berufungsbegründung E. 1d; Berufungsantwort E. 4).