2.3.5. Auch wenn von der Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich beantragt, so ist vorliegend die Anordnung einer ambulanten Massnahme möglich, zumal das Berufungsgericht gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Es hat dementsprechend diejenige Massnahme anzuordnen, für welche die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 144 IV 113 E. 4.3, wonach im Berufungsverfahren selbst eine stationäre Massnahme angeordnet werden kann, wenn lediglich eine ambulante Massnahme beantragt worden ist). Eine ambulante Behandlung erscheint unter den vorliegenden Umständen bei entsprechender Ausgestaltung aus- - 11 -