2.3.4.5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nicht erfüllt. Dass sie diverse therapeutische Vorteile bietet und aus medizinischer Sicht gegenüber einer ambulanten Massnahme als erfolgsversprechender erscheint (act. 446; beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 36), genügt selbstredend nicht. Von den Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme darf auch dann nicht abgesehen werden, wenn durch die stationäre Behandlung möglicherweise ein wünschenswertes Ziel erreicht werden könnte.