Ob allfällige neue Delikte die Anordnung einer Massnahme rechtfertigen, ist grundsätzlich im jeweiligen neuen Strafverfahren zu prüfen. So wurde denn auch mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 28. Mai 2025 von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme abgesehen und der Beschuldigte aus der Haft entlassen.