An dieser Beurteilung ändert auch die neuerliche Delinquenz und die damit einhergehende Inhaftierung des Beschuldigten nichts, zumal es sich erneut um Delikte gegen die Ehre bzw. die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl der betroffenen Personen und keine schweren Gewaltstraftaten handelte. Zudem hat sich die stationäre Massnahme in erster Linie aufgrund von Anlasstaten aufzudrängen, welche vorliegend nicht ausreichend sind. Ob allfällige neue Delikte die Anordnung einer Massnahme rechtfertigen, ist grundsätzlich im jeweiligen neuen Strafverfahren zu prüfen.