Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (siehe dazu oben). Die Gefahr von erneutem verbal-aggressivem Verhalten stellt keine derartig gravierende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, die eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB und den damit verbundenen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten rechtfertigen würde.